Steuern: Abfindung und Steuern: Berechung der Fünftelregelung

Steuern : Abfindung und Steuern: Berechung der Fünftelregelung

Stellen Sie sich vor, Ihr Arbeitgeber kündigt Ihnen betriebsbedingt. Dank einer hohen Abfindung gehen Sie einigermaßen versöhnt in den Vorruhestand. Aber wussten Sie, dass seit 2006 eine Abfindung voll versteuert werden muss?

Stellen Sie sich vor, Ihr Arbeitgeber kündigt Ihnen betriebsbedingt. Dank einer hohen Abfindung gehen Sie einigermaßen versöhnt in den Vorruhestand. Aber wussten Sie, dass seit 2006 eine Abfindung voll versteuert werden muss?

Immerhin: Weil sie nicht regelmäßig gezahlt wird, gehört die Abfindung zu den außerordentlichen Einkünften. Deshalb kann sie nach der sogenannten Fünftelregelung besteuert werden. Und das geht so: Nehmen wir an, Sie erhalten eine Abfindung von 10 000 Euro. Ihr zu versteuerndes Jahreseinkommen beträgt 26 000 Euro. Zusammengenommen müssen Sie im Jahr Ihrer Kündigung samt Abfindung also insgesamt 36 000 Euro versteuern. Der Finanzbeamte teilt die Abfindung durch fünf. Ein Fünftel der Abfindung rechnet er zum Jahreseinkommen dazu und berechnet die fällige Steuer: 26 000 Euro plus 2 000 Euro ergeben 28 000 Euro. Die zu zahlende Steuer dafür beträgt 4 900 Euro. Jetzt errechnet der Finanzbeamte die fällige Steuer ohne die Abfindung: Für 26 000 Euro Jahreseinkommen fallen 4.300 Euro Steuern an. Die Differenz zwischen den beiden Steuerbeträgen beträgt 600 Euro. Diese Summe wird verfünffacht. Das sind 3 000 Euro — und das ist die Steuer, die Sie auf Ihre Abfindung zahlen.

Klingt kompliziert, bedeutet aber, dass die relativ günstige Besteuerung für ein Fünftel der Abfindung auf die gesamte Abfindung übertragen wird. Dafür müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen gelten. Zum Beispiel die, dass der Arbeitnehmer durch die Abfindung mehr Geld im Jahr bekommt, als er es bei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte. Manchmal ist es deshalb besser, sich die Abfindung im Folgejahr auszahlen zu lassen.