Änderungen bei Kurzzeitkennzeichen

Änderungen bei Kurzzeitkennzeichen

Bei der Beantragung von Kurzzeitkennzeichen gelten ab dem 1. April Änderungen, auf die das Straßenverkehrsamt des Rhein-Kreises Neuss hinweist.

Ein Kurzzeitkennzeichen wird nach der neuen Regelung einem Fahrzeug zugeteilt, wenn es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und das Fahrzeug versichert ist. Außerdem muss eine gültige Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bestehen; und das Kurzeitkennzeichen gilt nur noch in der Bundesrepublik Deutschland.

Grund für die neuen Regelungen ist, dass der Missbrauch von Kurzzeitkennzeichen in der Vergangenheit stark angestiegen ist.

So sind jetzt Fahrzeugdaten nachzuweisen, die in einen speziellen Fahrzeugschein eingetragen werden müssen. Für die Zuteilung eines Kurzeitkennzeichens sind unbedingt vorzulegen:

· Halterdaten durch Personalausweis oder Pass

· Fahrzeugdaten durch Zulassungsdokumente (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I)

· Versicherungsbestätigung für Kurzzeitkennzeichen (eVB-Nummer)

· gültiger Bericht einer Hauptuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung.

Sollte das Fahrzeug keinem genehmigten Typ entsprechen oder keine gültige Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung haben oder läuft die Hauptuntersuchung während der Gültigkeitsdauer des Kurzzeitkennzeichens ab, wird eine Beschränkung in den Fahrzeugschein eingetragen.

Dann sind nur Fahrten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis oder einer Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung gestattet. Die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens kann bei der Zulassungsbehörde am Wohnort des Antragstellers oder bei der Zulassungsbehörde, wo sich das Fahrzeug befindet, beantragt werden. Wenn eine Beschränkung in den Fahrzeugschein eingetragen werden muss, darf das Kurzzeitkennzeichen nur bei der Zulassungsbehörde zugeteilt werden, wo sich das Fahrzeug befindet.

Der Standort des Fahrzeuges ist dann nachzuweisen.

(Report Anzeigenblatt)