Steuern: Arbeiten im Home Office — aufgepasst!

Steuern : Arbeiten im Home Office — aufgepasst!

Nicht selten verlagern sich in den heutigen Zeiten Arbeitsplatz und Arbeitsleistung tageweise in den häuslichen Bereich. Haben Sie dafür mit Ihrem Arbeitgeber einen Mietvertrag über das Heimbüro abgeschlossen, so wird das Heimbüro zum "Büro des Arbeitgebers".

Die Mietzahlungen durch den Arbeitgeber stellen beim Arbeitnehmer steuerpflichtige Vermietungseinkünfte dar, die anteiligen auf das Heimbüro entfallenden Kosten Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.


Bisher ist die Finanzverwaltung bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon ausgegangen, dass beim Steuerpflichtigen die Absicht vorliegt, einen Gewinn zu erwirtschaften. Daran hat auch eine Koppelung mit dem Arbeitsvertrag nichts geändert.
Nun aber hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17. April 2018 entschieden, dass bei einer Einliegerwohnung des Steuerpflichtigen, die zweckfremd als Homeoffice an den Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke vermietet wird, stets im Einzelfall festzustellen ist, ob beabsichtigt ist, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Gewinn zu erzielen. Die zeitliche Koppelung des Mietvertrags an den Arbeitsvertrag spricht gegen die Gleichbehandlung mit einem Wohnraummietvertrag. Nach der BFH Rechtsprechung wird bei der Vermietung zu gewerblichen Zwecken die Absicht, einen Gewinn zu erzielen, gerade nicht vermutet.


Künftig können also Steuerpflichtige die auf das Heimbüro entfallenden anteiligen Kosten steuerlich als Werbungskosten nur geltend machen, wenn eine objektbezogenen Prognose die erforderliche Überschusserzielungsabsicht belegt. Dabei sind wir Ihnen gerne behilflich. Rufen Sie uns an unter 02162/5775 oder besuchen Sie unsere Internetseite www.steuerberatung-viersen.com, um mit uns in Kontakt zu treten.