Tipps zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Arbeitszeugnis: Was können Sie verlangen?

Tipps zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts : Arbeitszeugnis: Was können Sie verlangen?

Seit Anfang dieser Woche steht fest: Wer gegen ein „Befriedigend“ im Arbeitszeugnis angehen will, muss bessere Leistungen erst einmal nachweisen. Denn eine Drei vom Arbeitgeber ist eine durchschnittliche Bewertung und damit „wohlwollend“ genug.

Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Grundsatzurteil (9 AZR 584/13) entschieden. Die Mitarbeiterin einer Zahnarztpraxis hatte gegen die Beurteilung „zu unserer vollen Zufriedenheit“ geklagt. Rechtsanwalt Benjamin Dahm nennt wichtige rechtliche Hinweise zum Zeugnis im Job.

Eigentlich klingt es wie ein Lob. Doch hat ein Arbeitnehmer seine Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ seines Chefs erfüllt, entspricht das lediglich einer „befriedigenden“ und damit durchschnittlichen Leistung. Und das kann ihm unter Umständen die Chancen auf den neuen Job verbauen. Doch wie kann ein Arbeitnehmer eigentlich nachweisen, dass er eine bessere Bewertung verdient hätte? „Schriftliche Beweise sind natürlich der rechtlich sicherste Weg. Das können zum Beispiel Zwischenzeugnisse, Unterlagen von Mitarbeitergesprächen oder auch Bestätigungen zu Prämien oder Gehaltserhöhungen sein, die zeitnah vorher ausgestellt wurden und belegen, dass der Arbeitnehmer einen guten bis sehr guten Job gemacht hat“, erklärt Rechtsanwalt Benjamin Dahm. „Doch auch Kollegen oder Geschäftspartner könnten die überdurchschnittlichen Leistungen des Mitarbeiters bestätigen.“

Zur Bewerbung gehört ein Arbeitszeugnis einfach dazu. Doch hat man eigentlich jederzeit Anspruch auf die Bewertung durch den Arbeitgeber? Der Anwalt betont: „Hier muss man unterscheiden. Läuft der Vertrag aus oder wird dem Arbeitnehmer gekündigt, hat er Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.“

Anders sieht es hingegen bei einer Bewertung im laufenden Arbeitsverhältnis aus. „Auf ein so genanntes Zwischenzeugnis hat der Arbeitnehmer nur in bestimmten Fällen einen rechtlichen Anspruch.“

So zum Beispiel, wenn er die Funktion innerhalb des Unternehmens wechselt oder er einen neuen Vorgesetzten bekommt. „Und auch wer länger vom Job abwesend ist, also beispielsweise in die Elternzeit geht, darf und sollte ein Zwischenzeugnis beantragen“, rät Rechtsanwalt Benjamin Dahm.

Wer sich jedoch freiwillig nach einem neuen Job umschaut und dafür eine Bewertung möchte, muss seinem Chef erst einmal gestehen, dass er sich extern bewirbt.

(Report Anzeigenblatt)