Recht und Gesetz: Ausschluss der Entgeltforderung nach dem Skiurlaub

Recht und Gesetz : Ausschluss der Entgeltforderung nach dem Skiurlaub

Gerade jetzt gehen viele ihrem Hobby nach und betreiben Wintersport. Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nach einem Skiunfall kann ein Anspruch auf Lohn entfallen. Grundsätzlich ist der Skisport keine gefährliche Sportart wie Kickboxen oder Bungeespringen, trotz allem treten hier, wie beim Amateurfußball, häufig Verletzungen auf.

Der Anspruch auf Lohn kann entfallen, wenn ein Unfall und die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet sind. So bei einem Unfall wegen groben Verstoßes gegen die Pistenregeln, eine stark alkoholisierte Abfahrt, die Abfahrt einer schwarzen Piste, Abfahrten abseits befestigter Pisten — insbesondere bei Lawinenwarnung — als Skianfänger oder eine selbstverschuldete Schlägerei beim Aprés-Ski, gegebenenfalls auch unter Alkoholeinfluss. Das Tragen eines Skihelms und Lawinenrucksacks ist nicht vorgeschrieben, der Verzicht hierauf und eventuelle Kopfverletzungen können nicht ohne Weiteres für ein Eigenverschulden herangezogen werden. Obwohl es beim Skisport zu erheblichen Arbeitsausfällen kommt, kann ein Arbeitgeber die Teilnahme hieran grundsätzlich nicht verbieten. Der Arbeitgeber hat einen Anspruch auf Auskunft im Zusammenhang mit der sportbedingten Arbeitsunfähigkeit, insbesondere dann, wenn er Ansprüche auf Rückzahlung der Entgeltfortzahlung bei einem Dritten — Unfallverursacher oder Schläger beim Aprés-Ski — geltend machen will.