Das ändert sich 2017

Das ändert sich 2017

Pflegeversicherung: Mehr Menschen werden ab 2017 Zugang zu Pflegeleistungen bekommen.

Zum Jahreswechsel gibt es in der Pflegeversicherung grundlegende Änderungen: Ab dem 1. Januar 2017 gilt der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff, der an Demenz erkrankten Menschen einen gleichen Anspruch auf Pflegeleistungen ermöglichen soll wie Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen. Damit werden mehr Personen einen Zugang zu Pflegeleistungen bekommen. In diesem Zuge werden die drei bisherigen Pflegestufen zukünftig auf fünf Pflegegrade ausgeweitet. „Pflegebedürftige mit einer Pflegestufe werden automatisch von ihrer Pflegekasse in die Pflegegrade überführt. Hierfür ist keine neue Begutachtung notwendig. Außerdem muss niemand Sorge haben, dass er zukünftig schlechter gestellt wird, da die Leistungsbeträge steigen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber einen Besitzstandsschutz eingeführt, über den die Pflegekasse informiert“, erklärt Marco Funke vom Serviceteam der KKH Kaufmännische Krankenkasse in Mönchengladbach.

Wer im neuen Jahr allerdings zum ersten Mal einen Antrag auf Pflegebedürftigkeit stellt, wird nach einem neuen Begutachtungssystem in die Pflegegrade eingestuft. Zukünftig gilt eine ganzheitliche Betrachtung nach sechs neuen Modulen, bei denen kognitive und kommunikative Fähigkeiten oder Verhaltensweisen und psychische Problemlagen eine Rolle spielen. „Damit wird geistig bedingte Pflegebedürftigkeit zukünftig genauso berücksichtigt wie die körperliche. Als Maßstab gilt fortan der Grad der Selbstständigkeit und nicht wie bislang der Aufwand der Pflege in Minuten“, so Funke. Die Einstufungsüberprüfung führt der Medizinische Dienst der Krankenkassen durch. „Wir raten unseren Versicherten, sich gut auf diesen Termin vorzubereiten. Hilfreich ist es, im Vorfeld eine Art Pflegetagebuch zu führen, um die Beeinträchtigungen in verschiedenen Lebenslagen dokumentieren zu können“, sagt Funke.

Für Pflegebedürftige, die in vollstationärer Pflege untergebracht sind, gibt es zudem eine weitere wesentliche Änderung zum Jahreswechsel: Bislang mussten sie einen Eigenanteil an das Heim entrichten, der mit zunehmender Pflegestufe gestiegen ist. In Zukunft gilt ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil. Auch wenn aufgrund zunehmender Pflegebedürftigkeit die Einordnung in einen höheren Pflegegrad erfolgt, fällt keine höhere Zuzahlung für pflegebedingte Aufwendungen an. „Hinzu kommen unter anderem Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die von Pflegeheim zu Pflegeheim abweichen können, die der Versicherte aber nach wie vor selbst zahlen muss“, erläutert Funke.

Aktuell erhalten rund 2,8 Millionen Menschen in Deutschland Leistungen aus der Pflegeversicherung. Mit der neuen Begutachtungsmethode dürfte diese Zahl um eine halbe Million ansteigen. Um die neuen Pflegeleistungen finanzieren zu können, hat der Gesetzgeber eine Beitragserhöhung von 0,2 Prozentpunkten beschlossen.

Ab dem 1. Januar 2017 gilt der Beitragssatz von 2,55 Prozent beziehungsweise 2,8 Prozent für Versicherte, die keine Kinder und das 23. Lebensjahr vollendet haben.

(Report Anzeigenblatt)