Recht und Gesetz: Das Arbeitszeugnis im Fokus

Recht und Gesetz : Das Arbeitszeugnis im Fokus

Alle Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf ein Zeugnis. Das gilt für Voll- und Teilzeitkräfte, Haupt- und Nebenbeschäftigungen. Auf die Dauer der Beschäftigung kommt es nicht an. Für Azubis gilt entsprechendes.

Leider scheint das Zeugnis häufig der 'letzte Kampf‘ zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu sein. Schon rein formale Aspekte führen zum Streit.

Das Zeugnis muss schriftlich verfasst sein, also in Papierform und nicht als Kopie; Fax, sms oder mail reichen somit nicht. Das benutzte Papier muss eine gute, betriebsübliche Qualität und Gestaltung aufweisen. Es darf gefaltet werden. Wird das Zeugnis im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses angefordert, so hat es auch dieses Datum zu tragen. Wird es korrigiert, wird das erneuerte Zeugnis wieder mit dem alten Datum versehen. Wird es aber erst mit Verspätung angefordert, so trägt es das tatsächliche Ausstelldatum und wird nicht zurückdatiert. Unterschrieben wird es vom Chef oder seinem Vertreter, also etwa vom Personalchef oder einem sonstigen Vorgesetzten. Das Zeugnis muss nicht zugeschickt werden, vielmehr hat es der Arbeitnehmer abzuholen.

Der Zeugnisanspruch entsteht mit Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses. Er unterliegt der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren. Soweit tarif- oder einzelvertraglich eine kürzere Ausschlussfrist (mindestens drei Monate) vereinbart ist, muss der Anspruch innerhalb dieser kurzen Frist geltend gemacht werden.