Dienstwagen und Arbeitsrecht

Dienstwagen und Arbeitsrecht

Dienstwagen sind Gegenstand von Gehaltsverhandlungen und bieten bei privater Nutzung einen deutlichen wirtschaftlichen Vorteil. Private Nutzung, Fahrzeugklasse, Wert sowie Fahrzeugwahl, müssen vereinbart werden.

Ohne private Nutzungsmöglichkeit darf der PKW nur auf Dienstfahrten benutzt werden. Das Recht zur privaten Nutzung besteht auch während Urlaub, Arbeitsunfähigkeit, Freistellung usw. Bei rein dienstlicher Nutzung trägt der Arbeitgeber (AG) die vollen Kosten, bei privater Nutzung muss vereinbart werden, ob ein Nutzungsentgelt zu zahlen ist. Es handelt sich hierbei um einen steuerlich relevanten Vergütungsbestandteil, welcher bei Abfindungen, Entzug des Firmenwagens, zu berücksichtigen ist. Bei Entzug des Fahrzeugs muss der AG in Verzug gesetzt werden, um weitere Ansprüche geltend zu machen. Dienstwagen mit Privatnutzung können bis zur Beendigung genutzt und sämtliche vereinbarten Kosten müssen vom AG getragen werden. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass eine fristlose oder fristgerechte Kündigung unwirksam war, hat der AG den privaten Nutzungswert zu erstatten, wenn das Fahrzeug herausverlangt wurde. Bei Unfällen haftet man ohne Verschulden bei leichter Fahrlässigkeit nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit nach den Umständen des Einzelfalls. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, haftet der Mitarbeiter voll. Aus diesem Grunde ist bei Unfällen die Polizei zur Vermeidung der Verkehrsunfallflucht und Dokumentation der Sachlage hinzuzuziehen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses spielt ein Dienstwagen eine erhebliche, finanzielle Rolle. Anwaltlicher Rat ist daher sinnvoll.