Recht und Gesetz: Erben oder ausschlagen?

Recht und Gesetz : Erben oder ausschlagen?

Jeder, dem eine Erbschaft anfällt, kann die Erbschaft entweder annehmen oder ausschlagen. Während die Annahme der Erbschaft in Deutschland (anders z.B. in Spanien) keiner ausdrücklichen Annahmeerklärung bedarf, muss der Erbe die Ausschlagung binnen sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft beim Nachlass- oder Wohnsitzgericht persönlich oder in notarieller Form erklären.

Diese sechs Wochen reichen jedoch meistens nicht, um festzustellen, ob der Nachlass werthaltig oder überschuldet ist. Andererseits beseitigt eine voreilige Ausschlagung zumeist auch eventuelle Pflichtteilsansprüche und kann nur unter engen Voraussetzungen rückgängig gemacht werden. Nach der Sechs-Wochenfrist auftauchende Schulden des Erblassers sind Anlass für schnelles und richtiges Handeln, um doch noch eine persönliche Haftung des Erben für die Schulden des Erblassers abzuwenden.

Aber auch die sechsmonatige Erbschaftsannahmefrist in Spanien reicht oft nicht, innerhalb dieser Frist die notwendigen Formalien abzuwickeln. Relativ rasches Handeln und der fachkundige Rat eines(r) im Erbrecht erfahrenen Rechtsanwalts(anwältin) sind hier gefragt. Eine erste Beratung kostet für einen Verbraucher nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt hierbei nicht mehr als 226,10 Euro.