Europäischer Erbschein

Europäischer Erbschein

Die ab 17. August 2015 für alle Erbfälle in der EU geltende EU-Erbrechtsverordnung wird in ihrem Wirkungsbereich einheitliche Bestimmungen über die Zuständigkeiten, das im Erbfall anzuwendende Erbrecht sowie das Anerkennen von behördlichen Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Erbfällen regeln und ein einheitliches Nachlasszeugnis ("Erbschein") einführen.

Durch die Verordnung soll u.a. eine "Nachlassspaltung" durch die Anwendung unterschiedlichen Erbrechtes vermieden werden, wie sie nach aktueller Lage eintreten kann (wenn zum Beispiel ein EU-Bürger in einem anderen als seinem Heimatland Immobilien besitzt, z.B. ein Deutscher mit Ferienhaus in Frankreich). Eine solche "Nachlassspaltung" kann zwar im deutsch-spanischen Verhältnis nicht eintreten, jedoch sind die Rechte von Kindern des Erblassers als Pflichtteils-berechtigte in Deutschland einerseits und als "Noterben " in Spanien andererseits grundsätzlich unterschiedlich geregelt, was im Erbfall zu Problemen bei der Feststellung der erbrechtlichen Ansprüche von Kindern führen kann . Zwar wird die EU-Verordnung erst auf Erbfälle ab dem 17.08.2015 angewendet, aber bereits jetzt ist dem zukünftigen Erblasser die Rechtswahl für das im Falle seines Todes anzuwendende Erbrecht ermöglicht. In Einzelfällen kann die EU-Erbrechtsverordnung jedoch auch dazu führen, dass momentan formgültige Nachlassverfügungen ab dem 17.08.2015 formungültig werden. Deshalb sollte sich jeder mit EU-Auslandsbesitz oder EU-Auslandsehepartner über die Konsequenzen seines letzten Willens, auch wenn bereits entsprechende Testamente in der Vergangenheit errichtet wurden, fachkundig beraten lassen. Die Kosten für eine erste Beratung durch eine(n) Rechtsanwalt/-anwältin betragen nach dem RVG hierbei nicht mehr als 226,10 Euro.