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Feiertagsruhe über Ostern beachten

Feiertagsruhe über Ostern beachten

Das Amt für Ordnung und Straßenverkehr des Kreises Viersen weist darauf hin, dass Karfreitag als stiller Feiertag einem besonderen Schutz unterliegt. Die Feiertagsruhe beginnt in der Nacht von Gründonnerstag auf Karfreitag um 0 Uhr und endet am Karsamstag um 6 Uhr.

Eine Besonderheit gilt bei öffentlichen Tanzveranstaltungen: Diese sind bereits ab Gründonnerstag um 18 Uhr untersagt.

Nicht erlaubt sind am Karfreitag Märkte, auch Trödelmärkte und gewerbliche Ausstellungen. Lediglich Großmärkte dürfen am Karsamstag ab 3 Uhr öffnen. Untersagt sind außerdem nicht-öffentliche unterhaltende Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen. Am Karfreitag sind auch der Betrieb von Spielhallen, die gewerbliche Annahme von Wetten und musikalische sowie sonstige unterhaltende Darbietungen in Gaststätten verboten. Bei kulturellen Veranstaltungen wie Theater- und musikalischen Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträgen sind außerhalb der Hauptzeit der Gottesdienste keine Probleme zu erwarten.

Über die Osterfeiertage gelten zudem besondere Ladenöffnungszeiten. Von Karfreitag bis Ostersonntag dürfen Geschäfte des „täglichen Kleinbedarfs“ wie Blumenläden, Bäckereien und Konditoreien für die Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

Am Ostermontag müssen sie geschlossen bleiben.

(StadtSpiegel)