Steuern: Fürsorgepflicht des Finanzamtes?!

Steuern : Fürsorgepflicht des Finanzamtes?!

Was hat es mit der Fürsorgepflicht des Finanzamtes auf sich? Muss das Finanzamt den Steuerbürger kostenlos beraten, sofern er steuerliche Fragen hat?Eine Fürsorgepflicht des Finanzamtes gibt es tatsächlich.

Diese ist gesetzlich verankert in § 89 Abgabenordnung (AO) und besagt, dass "die Finanzbehörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen soll, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind."
Damit sind die Beamten zwar grundsätzlich zu Auskunft und Beratung verpflichtet. Dies aber auch nur dann, wenn offenkundige Anhaltspunkte für das Finanzamt dafür bestehen, dass der Steuerpflichtige aus offensichtlicher Unkenntnis oder Unerfahrenheit etwas unterlassen oder etwas Unrichtiges unternommen hat. Die erhaltene Auskunft ist nur unverbindlicher Natur, so dass der Steuerbürger sich bei Streitigkeiten, z.B. mit der Betriebsprüfung oder gar mit dem Finanzgericht darauf zwar berufen, aber nicht verbindlich verlassen kann.
Eine detaillierte steuerliche Beratung obliegt dagegen per Gesetzgeber ausschließlich den Angehörigen der steuerberatenden Berufen (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte). Deren umfassende Beratung weist dem Steuerbürger alle steuerliche Chancen und Risiken und den sichersten Weg zur maximal möglichen Steuerersparnis.
Schlussendlich bleibt damit nur der Gang zum Steuerberater, um auf der sicheren steuerlichen Seite zu sein. Für weitere Infos stehen wir gerne zur Verfügung unter 02162/ 5775 oder besuchen Sie unsere Seite www.steuerberatung-viersen.com, um mit uns in Kontakt zu treten.