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Anordnung gilt ab 22. Dezember: Geflügelgrippe: Austallpflicht im gesamten Kreis Viersen

Anordnung gilt ab 22. Dezember : Geflügelgrippe: Austallpflicht im gesamten Kreis Viersen

Nach dem Ausbruch der Geflügelpest in einer Putenhaltung im Kreis Soest und aufgrund der anhaltenden Dynamik der Seuchenentwicklung in der Wildvogelpopulation ist es nun erforderlich, neben den bereits ausgewiesenen Risikogebieten weitere Schutzmaßregeln im gesamten Bundesland NRW zu ergreifen.

Ab Donnerstag, 22. Dezember, gilt daher auch im Kreis Viersen die Aufstallpflicht für Geflügel. Eine entsprechende Allgemeinverfügung ist veröffentlicht. Im Kreis Viersen sind von dieser Maßnahme circa 750 Geflügelhalter und 180.000 Tiere betroffen. Daneben hat das Bundeslandwirtschaftsministerium bereits die Geflügelpest-Verordnung verschärft. Vorbeugende Biosicherheitsmaßnahmen, die bislang nur für Halter von mehr als 1.000 Tieren galten, sind seit dem 21. November für jeden Geflügelhalter bundesweit zur Pflicht geworden — auch wenn er nur einzelne Tiere besitzt. Ausnahmen für Privat- oder Hobbyhalter gibt es nicht.
Seit dem 8. November wurden über 200 Fälle von Hochpathogener Aviärer Influenza (HPAI- H5N8) in Wildvögeln in mehreren Bundesländern nachgewiesen. Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) bewertet das Risiko der Einschleppung des Virus H5N8 in Hausgeflügelbestände weiterhin als "hoch". Laut Mitteilung des Instituts sind Infektionen des Menschen mit dem Erreger H5N8 bisher nicht bekannt. Ebenso ist eine Übertragung des Erregers durch Lebensmittel unwahrscheinlich

Im Einzelnen ist Folgendes sicherzustellen:
1. Es ist ein Bestandsregister zu führen.
2. Geflügelhalter haben je Werktag mögliche Tierverluste zu dokumentieren.
3. Für Geflügelhalter ab zehn Tieren ist zusätzlich täglich die Gesamtzahl der gelegten Eier zu dokumentieren.
4. Ein- und Ausgänge des Stalls oder des Standortes sind gegen unbefugten Zutritt zu sichern.
5. Ställe oder sonstige Standorte des Geflügels sind von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung zu betreten. Die Kleidung ist beim Verlassen des Stalls / des Standortes wieder abzulegen. Schutzkleidung ist nach dem Gebrauch sofort zu reinigen. Einwegkleidung ist zu beseitigen.
6. Vor dem Betreten des Stalls/ des Standortes sind Hände und Schuhwerk zu reinigen und zu desinfizieren.

Zur Handreinigung ist eine entsprechende Waschvorrichtung bereit zu halten. Für die Handdesinfektion können handelsübliche Desinfektionsmittel gegen Influenza- A- Viren ("bedingt viruzid"; "viruzid") verwendet werden.
Als Desinfektionswanne für Schuhe oder Stiefel können saubere Mörtelkästen oder -kübel aus dem Baumarkt dienen. Diese sind entsprechend der Herstellervorgaben mit Desinfektionsmittel zu befüllen. Desinfektionsmittel können im Handel oder bei einem praktizierenden Tierarzt erworben werden.

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Aufgrund der nunmehr im gesamten Bundesgebiet auftretenden positiven Befunde bei Wildvögeln, die mit dem H5N8 Virus infiziert sind, sind diese Maßnahmen auch in Kleinstbeständen notwendig, um ein Einschleppen des Virus in den Hausgeflügelbestand zu verhindern. Ein Nichtbeachten dieser Vorgaben kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Verordnung über besondere Schutzmaßnahmen in kleinen Geflügelhaltungen ist auf der Internetseite des Kreises Viersen abrufbar.
Daneben sind u.a. auch die allgemeinen Biosicherheitsmaßnahmen nach der Geflügelpestverordnung weiterhin gültig.

Diese Vorgaben sind von jedem Geflügelhaltern zu beachten:
1. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände (Gerätschaften, Maschinen), mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, sind für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren. Hier soll nicht nur ein direkter Kontakt, sondern auch ein indirekter durch Kot von Wildvögeln verhindert werden.
2. Das Geflügel ist von natürlichen Gewässern oder sonstigen Oberflächenwasser fernzuhalten, zu denen Wildvögel Zugang haben.
3. Das Geflügel sollte nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind.
4. Einstreu, Futter und sonstige Gegenstände, mit denen das Geflügel in Berührung kommen kann, sind für Wildvögel unzugänglich aufbewahren.
5. Transportmittel für Geflügel (wie Viehtransportfahrzeuge, Anhänger, Kisten, Käfige, Behältnisse) sind nach jeder Verwendung unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren.
6. Hunde und Katzen sind von den Stallungen fern zu halten.

Als weitere zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen empfiehlt das Veterinäramt des Kreises Viersen:
1. Geflügelhalter sollen keine anderen Geflügelbestände aufsuchen.
2. Zutritte für fremde Personen zu den Geflügelställen sind zu unterbinden; nur Personen in den Bestand lassen, die den Bestand unbedingt aufsuchen müssen (Tierarzt, Amtstierarzt).
3. Eierschalen, Speise- und Kuchenabfälle nicht verfüttern.
4. Die Stallungen sind in einem guten baulichen Zustand zu halten.
5. Regelmäßige Schadnagerbekämpfung in den Stallungen und im Außenbereich durchführen.
6. Eierkartons nur einmal verwenden.
Gehäufte, plötzliche Tierverluste im eigenen Geflügelbestand sollten unverzüglich an das Veterinäramt gemeldet werden.
Geflügelbestände jeder Größe sind bei der Tierseuchenkasse und dem Veterinäramt zu melden. Wer dieser Meldepflicht bisher nicht nachgekommen ist, muss dies unverzüglich nachholen. Anderenfalls drohen empfindliche Geldbußen.