Infos zur Abrechnung der Nebenkosten

Infos zur Abrechnung der Nebenkosten

Über geleistete Nebenkostenvorauszahlungen hat der Vermieter jährlich abzurechnen. Wie und welche Betriebskosten umgelegt werden können ergibt sich aus dem Mietvertrag. Fehlen vertraglichen Vereinbarungen, so gelten die gesetzlichen Vorschriften.


Laut Schätzungen sind mehr als die Hälfte aller Betriebskostenabrechnungen fehlerhaft. Oftmals bleibt der Fehler unerkannt, da die Abrechnung für den Mieter, bedingt durch die vielen Abrechnungsposten und -werte nur schwer verständlich ist.
Die Nebenkostenabrechnung muss dem Mieter spätestens mit Ablauf des 12. Monats nach Ende der Abrechnungsperiode schriftlich vorliegen. Versäumt der Vermieter diese Frist ist eine eventuelle Nachforderung nicht mehr durchsetzbar. Der Mieter hat dennoch einen Anspruch auf Erstellung der Nebenkostenabrechnung und Auszahlung eines Guthabens. Zur Überprüfung der Nebenkostenabrechnung wird dem Mieter eine Frist von 12 Monaten eingeräumt, in der er Einwendungen gegen die Abrechnung erheben kann.
Die Nebenkostenabrechnung muss über bestimmte, durch den Gesetzgeber festgelegte, Mindestinhalte (Nennung des Abrechnungszeitraums und Verteilerschlüssels, Aufstellung der Gesamtkosten, geleistete Vorauszahlungen) verfügen. Belege sind dem Mieter nicht auszuhändigen, er hat jedoch ein Einsichtsrecht.
Da wir uns nunmehr auch auf das Mietrecht spezialisiert haben, können wir Ihnen bei Problemen rund um die Betriebskostenabrechnung einen qualifizierten Rat erteilen.