Keine Haftung für Sturz vom Kamel

Keine Haftung für Sturz vom Kamel

Scheut ein Kamel, so dass es dadurch zu einem Sturz des Reiters kommt, verwirklicht sich die allgemeine Gefahr, die durch ein Tier ausgeht. Der Reiseveranstalter kann hierfür nicht haftbar gemacht werden.

Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts München vom 24.06.2015 (AZ.: 111 C 30051/14) hervor.


Der Kläger hatte bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Ägyptenreise inklusive. Kamelausritt gebucht. Dieser endete für ihn tragisch: Das von einem Einheimischen geführte Kamel, auf dem der Kläger saß, stolperte und scheute, wobei es sich mit den vorderen Beinen aufgestellte, so dass der Kläger herabstürzte. Durch den Sturz erlitt er eine Rippenfraktur mit Thorax Prellung. Der Kläger behauptete, dass er sich aufgrund seiner Schmerzen unter anderem zwei Drittel der Reisezeit nicht bewegen konnte und er deswegen seine Urlaubszeit nutzlos aufgewendet hat. Er verlangte insgesamt von der Reiseveranstalterin 3.378 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, es habe sich hier allein die typische Tiergefahr verwirklicht, ohne dass dies dem Kamelführer oder der Reiseveranstalterin zuzurechnen sei. Der Kamelführer habe in keiner Weise aktiv zum Sturz des Klägers beigetragen hätte. Es sei auch nicht ersichtlich, was der Kamelführer unterlassen habe oder hätte tun können, um den Sturz zu vermeiden. Das Kamel sei plötzlich und unvorhersehbar gestolpert. Eine Haftung scheide damit aus.