Steuern und Recht: Kinderförderung: Wie weit geht die Erstausbildung?

Steuern und Recht : Kinderförderung: Wie weit geht die Erstausbildung?

Das Bundesfinanzministerium verweist in einem neuen Schreiben darauf, dass eine Erstausbildung nicht in jedem Fall mit dem ersten Berufsabschluss zu Ende ist.

Eltern können für volljährige Kinder weiter Kindergeld und die gesamte Palette der Kinderförderung erhalten, wenn die Kinder einer Ausbildung nachgehen und weitere Voraussetzungen erfüllen. Befindet sich das Kind in einer Erstausbildung, wirkt sich der Umfang einer eventuellen Nebentätigkeit nicht auf die Kinderförderung aus. Nach Abschluss der Erstausbildung darf ein Kind grundsätzlich nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Längere Wochenarbeitszeiten können das Ende von Kindergeld & Co bedeuten. "Der Abgrenzung von Erst- und Zweitausbildung kommt somit in der Praxis erhebliche Bedeutung zu." erklärt Andreas Röder vom ISAR E.V. Lohnsteuerhilfeverein in Viersen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte entschieden, dass ein erster Berufsabschluss nicht in jedem Fall das Ende einer Erstausbildung sein muss, sondern Teil einer "mehraktigen Erstausbildung" sein kann. So urteilte der BFH im Fall eines Wirtschaftsmathematikers mit Bachelor-Abschluss, dass das unmittelbar anschließende Masterstudium im selben Fach zur Erstausbildung gehört (Az.VI R 9/15). Einem "Elektroniker für Betriebstechnik", der nach seinem Berufsabschluss ein Studium zum Elektroingenieur begann, bescheinigten die Richter ebenfalls die Fortführung seiner Erstausbildung (Az. V R 27/14). Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich mit Schreiben vom 8. Februar 2016 der Haltung des BFH angeschlossen (IV C 4 — S 2282/07/0001-01).

Andreas Röder rät: "Eltern und Kinder sollten darauf achten, dass sich bei mehrstufigen Ausbildungen der zweite Teil sachlich und zeitlich möglichst eng an den ersten Teil anschließt und bereits im Kindergeldantrag das letztendliche Ausbildungsziel angeben." Wird eine Ausbildung allerdings erst Jahre später oder auf einem anderen Fachgebiet fortgesetzt, gilt sie nicht mehr als "mehraktige Erstausbildung", sondern als Zweitausbildung.

Die Ausbildungskosten für den zweiten Teil einer "mehraktigen Erstausbildung" können als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen können, zum Beispiel für ein Masterstudium nach einem Bachelor-Abschluss. Das gilt unabhängig davon, ob die Kinderförderung während dieser Ausbildungsphase weiterläuft oder nicht. Hier kann eine gute Beratung richtig Geld sparen.

Für weitere Auskünfte steht Herr Röder unter 02162 / 890 26 45 oder direkt in der ISAR E.V. Beratungsstelle Viersen, Gereonstraße 113 gerne zur Verfügung.