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Kindesunterhalt steigt

Kindesunterhalt steigt

Die Düsseldorfer Tabelle wurde zum 1. August 2015 angepasst. Infolgedessen wurden die Bedarfssätze ebenso wie der Mindestunterhalt unterhaltsberechtigter Kinder erhöht.

Unter Berücksichtigung des neuen Kinderfreibetrages steigt beispielsweise der Mindestunterhalt eines Kindes in der ersten Altersgruppe (0—5 Jahre) von bisher mtl. 317 Euro auf 328 Euro. Weiterhin kommt hinzu, dass das Kindergeld rückwirkend zum 1. Januar 2015 um jeweils 4 Euro erhöht wird. Hier gilt zu berücksichtigen, dass das Kindergeld zur Hälfte auf den jeweiligen Unterhaltsbedarf anzurechnen ist. Allerdings ist für das gesamte Kalenderjahr 2015 bei der Berechnung des Unterhaltszahlbetrages nicht von der erhöhten, sondern von den bisherigen Kindergeldbeträgen auszugehen. Im Übrigen ist zum 1. Januar 2016 eine erneute Anpassung der Düsseldorfer Tabelle zu erwarten, da zu diesem Zeitpunkt der steuerliche Kinderfreibetrag steigen wird. Für diese Tabellenanpassung ist sodann auch eine Anpassung des Bedarfs eines Studenten zu erwarten, der bei der aktuellen Anpassung leer ausging. Ist der Kindesunterhaltsanspruch tituliert und handelt es sich hierbei um einen sog. Dynamischen Unterhaltstitel erfolgt die Anpassung prinzipiell automatisch. Es macht jedoch Sinn, den Unterhaltsschuldner zu kontaktieren, damit auch von dort aus eine Anpassung der Unterhaltshöhe vorgenommen wird. Hierbei sind wir ihnen gerne behilflich. Bei fehlender Titulierung oder bei starren Unterhaltstiteln ist zwingend eine Neuberechnung und Inverzugsetzung erforderlich. Erfolgt letztere bis Ende August, können etwaige Rückstände noch ab dem 1. August geltend gemacht werden.