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Corona-Schutzimpfung im Rhein-Kreis Neuss

Corona-Schutzimpfung : Impfung für weitere Personengruppen möglich

Weitere Personengruppen können ab heute, 6. Mai, Termine für Corona-Schutzimpfung vereinbaren.

Ab dem 6. Mai sind für die Impfzentren in Nordrhein-Westfalen Terminbuchungen für weitere Personenkreise möglich. Das hat das Landesgesundheitsministerium jetzt in einem Erlass festgelegt, mit dem weitere Personengruppen der Prioritätengruppe drei geimpft werden können. Die Terminbuchungen für die jetzt neu impfberechtigten Personengruppen erfolgen über die Buchungssysteme der kassenärztlichen Vereinigung online über www.116117.de sowie telefonisch über die zentrale Rufnummer (0800) 116 117 01 vorgenommen werden. Zum Einsatz kommen die Impfstoffe der Firmen Moderna und BioNTech, eine Wahlmöglichkeit besteht nicht.

Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sollen nach Auskunft des Landes über die Hausärzte einen Impftermin vereinbaren. „Jede zusätzliche Impfung hilft dabei, die Corona-Pandemie zu bewältigen, Leben zu schützen und den Weg zurück in die Normalität zu beschreiten“, ruft Landrat Hans-Jürgen Petrauschke alle impfberechtigte Bürger auf, die zusätzliche Impfmöglichkeit zu nutzen. Dabei sei wichtig, dass auch alle anderen bislang Impfberechtigten weiter Termine vereinbaren können. „Corona können wir nur gemeinsam und solidarisch überwinden. Jeder sollte sich impfen lassen, wenn er an der Reihe ist“, so Petrauschke. Mit einer Kapazität von bis zu 15 680 Impfungen pro Woche könne das Impfzentrum im Rhein-Kreis Neuss alle verfügbaren Impfdosen zügig verimpfen. Anspruchsberechtigt sind: Eltern von schwer erkrankten Minderjährigen mit einer Vorerkrankung nach § 3, Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV, die selbst nicht geimpft werden können. Dem Impfzentrum ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die dies bestätigt. Maximal zwei Kontaktpersonen von Schwangeren. Die Berechtigung ist mit einer Kopie des Mutterpasses sowie einem Formular nachzuweisen. Dieses ist unter www.rhein-kreis-neuss.de/coronaimpfung abzurufen. Maximal zwei Kontaktpersonen von nicht in einer Einrichtung befindlichen Pflegebedürftigen. Kontaktpersonen von sich nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Personen haben eine Kopie des Nachweises der Pflegekasse über den Pflegegrad der pflegebedürftigen Person vorzulegen. Die Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen müssen nicht als Pflegepersonen bei der Pflegekasse benannt sein. Das Alter und die Art der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung der pflegebedürftigen Person sind für die Impfberechtigung unerheblich. Darüber hinaus sind folgende Berufsgruppen impfberechtigt: SteuerfahnderBeschäftigte im Lebensmitteleinzelhandel und in Drogeriemärkten. Dazu zählen grundsätzlich alle im Verkauf Beschäftigten inkl. der Teilzeitbeschäftigten, Auszubildenden oder Minijobber: Beschäftigte an weiterführenden Schulen; Beschäftigte im Justizvollzug mit Gefangenenkontakten; Gerichtsvollzieher; Beschäftigte in den Servicebereichen der Gerichte und Justizbehörden, Richter und Staatsanwälte; Beschäftigte im Ambulanten Sozialen Dienst der Justiz. Diese Berufsgruppen haben ihre Berechtigung mit einer Arbeitgeberbescheingung nachzuweisen. Der Vordruck ist unter www.rhein-kreis-neuss.de/coronaimpfung abzurufen.