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: Gegen „Koma-Saufen“ und Co.

: Gegen „Koma-Saufen“ und Co.

Anlässlich von Karneval weisen Polizei, Ordnungsämter und das Kreisjugendamt auf die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes hin und appellieren an die Verantwortlichkeit der Erwachsenen.

Begriffe wie „Koma-Saufen“ und „Binge-Drinking“ beschreiben auf drastische Weise ein gefährliches Konsumverhalten von Kindern und Jugendlichen. Bereits seit mehreren Jahren beobachtet das Kreisjugendamt, dass Minderjährige besonders während der Karnevalstage vermehrt zur Flasche greifen. Dabei bleibt es für viele Jugendliche nicht beim „Probieren“, sondern der Umgang mit Alkohol verursacht oft ernste gesundheitliche Schäden und macht medizinische Hilfe erforderlich.

Bevor die Karnevalssession zu Altweiber am 20. Februar in die heiße Phase geht, weisen Polizei, Ordnungsämter und das Kreisjugendamt auf die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes hin und appellieren an die Verantwortlichkeit der Erwachsenen. Während der närrischen Tage legen die Behörden ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen.

In Verantwortung stehen die Veranstalter von Umzügen oder anderer „Events“ und die Gewerbetreibenden im Bereich Getränke und Genussmittel. Aber auch Eltern sowie alle Erwachsenen sollten in dieser Zeit dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche – entgegen gesetzlicher Bestimmungen – nicht zum Konsum alkoholischer Getränke verleitet werden. Dies gilt insbesondere für private Karnevalspartys, bei denen Kinder und Jugendliche oft allzu leicht mit Alkohol in Kontakt kommen.

Dazu sagt Kreisjugendamtsleiterin Marion Klein: „Erwachsene, insbesondere die Eltern, spielen mit ihrem Vorbild eine ganz wesentliche Rolle für Verhaltensmuster von Kindern und Jugendlichen. Sie sollten vorleben, dass Freude am Feiern und an der Ausgelassenheit auch ohne Alkohol möglich ist.“

Das Jugendamt des Rhein-Kreis Neuss sowie seine Kooperationspartner – die Caritas Neuss und die Kreispolizeibehörde mit ihrer Sucht- und Drogenprävention – leisten seit vielen Jahren Präventionsarbeit. Projekte wie „ProJugend statt ProMille“, Suchtpräventionsprojekte an Schulen, schulische Angebote für Lehrer, Schüler und Eltern, Präventionsmaßnahmen auf Veranstaltungen wie Schützenfesten und Karneval mit dem PrEvent-Mobil der Caritas sollen auf die Gefahren aufmerksam machen.

Bestimmungen des

Jugendschutzgesetzes zur Alkoholabgabe

Sogenannte „harte Alkoholika“ wie Schnäpse, Liköre, Rum oder Whisky dürfen generell nicht an Minderjährige unter 18 Jahren abgegeben werden. Dies gilt auch für die brandweinhaltigen Mixgetränke, die sogenannten Alcopops. Bier oder Wein dürfen bereits an 16-Jährige abgegeben werden und – wenn die Eltern dabei sind – sogar schon an 14-Jährige. Rauchen in der Öffentlichkeit und Abgabe von Tabakwaren an Minderjährige unter 18 Jahren ist nicht mehr erlaubt. Dies gilt auch für nikotinfreie Erzeugnisse wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas.

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An Tanzveranstaltungen – wie beispielsweise der Karnevalsdisko eines gewerblichen Veranstalters – dürfen Jugendliche unter 16 Jahren nur in Begleitung der Eltern teilnehmen. 16– bis 17-Jährige dürfen nur bis 24 Uhr mitfeiern.

Wer sich als Veranstalter oder Gewerbetreibender in besonderer Weise für den Kinder- und Jugendschutz engagieren möchte und dies auch sichtbar nach außen dokumentieren will, erhält kostenlos vom Kreisjugendamt einen speziell für Karneval entwickelten Aushang mit den wichtigsten Bestimmungen. Weitere Informationen gibt es bei Michael Hackling unter Telefon 02161 6104–5133.