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Ab Sonntag gilt Inzidenzstufe 2 in Mönchengladbach

Coronaschutz : Ab Sonntag gilt Inzidenzstufe 2

Weil in Mönchengladbach die Wocheninzidenz heute den achten Tag in Folge über dem Grenzwert 35 liegt, wird das Land NRW nach derzeitiger Rechtslage für das Stadtgebiet ab Sonntag, 15. August, die Inzidenzstufe 2 feststellen. Dies führt nach der aktuellen Coronaschutzverordnung NRW zu weiter verschärften Schutzmaßnahmen.

. Ab Sonntag, 15. August gilt auch für Mönchengladbach wieder die Inzidenzstufe 2. Das Land NRW hat  allerdings mitgeteilt, an einer neuen Coronaschutzverordnung zu arbeiten, die den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz berücksichtigt, wonach geimpften und genesenen Personen alle Angebote, Einrichtungen und Tätigkeiten wieder offenstehen sollen und dies grundsätzlich auch für getestete Personen (3G) gelten soll. Solange die überarbeitete Verordnung nicht in Kraft tritt, gelten die folgenden Regelungen:

§ 2 Gottesdienste

Religionsgemeinschaften mit vorgelegtem Hygienekonzept ist die Durchführung entsprechend des Konzeptes gestattet. (Innen und außen) Religionsgemeinschaften ohne ein vorgelegtes Konzept ist die zulässige Durchführung unter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzstandards der §§ 3- 8 der CoronaSchVO und erfolgter Anzeige bei der Behörde 2 Werktage vorab gestattet.Anordnung im Einzelfall bleiben möglich und unberührt.Es gilt Maskenpflicht in geschlossenen Räumen (medizinische Maske) und im Freien (Alltagsmaske). 

§ 3 Allgemeine Grundsätze (keine Änderung)

Schutzmaßnahmen gelten auch für geimpfte und genesene Personen fort: Abstand, Maske und HygienevorschriftenGeimpfte und genesene Personen werden nicht in Höchstpersonenbegrenzungen mitgezählt. Dies gilt nicht für eine Begrenzung in m² oder Kapazitätsbegrenzungen. Darüber hinaus gilt eine erforderliche Testpflicht weiterhin nicht für geimpfte und genesene Personen mit Nachweis der Immunisierung sowie für Kinder bis zum Schuleintritt. 

§ 4 Mindestabstand

Es gilt wieder:Ein regulärer Mindestabstand im öffentlichen Raum von 1,5 m; Beim Spielen von Blasinstrumenten von 2 m Die Unterschreitung des Mindestabstands ist nur zulässig, wenn dies durch die Verordnung bestimmt ist.

Kontaktbeschränkungen

Treffen sind mit wieder ausschließlich mit Personen aus drei Haushalten ohne Testung und Personenbegrenzung zulässig. Alternativ können bis zu 10 Personen verschiedener Haushalte unter Testpflicht im öffentlichen Raum zusammenkommen. Geimpfte und Genesene sind von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen. Kinder bis zum Schuleintritt sind vom Testerfordernis ausgenommen.

  • Dr. med. Sabine Aretz, Leitung Betriebsärztlicher
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§ 5 Alltagsmaske, med. Gesichtsmaske, AtemschutzmaskeDefinitionen:

(1) Alltagsmaske = textile Mund-Nasen-Bedeckung (einschl. Schals, Tücher o.ä.) oder gleichwirksame Abdeckung von Mund u. Nase aus Stoffen(2) Medizinische Gesichtsmasken = sog. OP-Masken(3) Atemschutzmaske = FFP2 + höherer Standard ohne Ausatemventil o. vergleichbar (KN95/N95) Die Erbringer von Friseurdienstleistungen, bei denen der Kunde zulässigerweise keine Maske trägt, sind zum Tragen einer Atemschutzmaske verpflichtet. Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske besteht unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands:im ÖPNV, der Schülerbeförderung und anderen Beförderungsmitteln (Nutzen von Beförderungsleistung und in Einrichtungen des Personenverkehrs), in Räumlichkeiten des Einzelhandels, Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen, in geschlossenen Räumlichkeiten von Museen, Kunstaustellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten, Bibliotheken, Theatern, Konzerthäusern, Kinos und ähnlichen Einrichtungen sowie von Zoologischen Gärten und Tierparks, bei Bildungsveranstaltungen und Prüfungen in geschlossenen Räumen. Wobei bei Prüfungen das Ablegen der Maske am Sitzplatz zulässig ist, wenn der Mindestabstand eingehalten wird und eine Durchlüftung/entsprechende Luftfilteranlage für eine ausreichende Belüftung sorgt während Gottesdiensten in geschlossenen Räumen, bei zulässigen Versammlungen und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, in geschlossenen Räumen zu denen Kunden/Besucher Zutritt haben, bei der Erbringung und Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen.

Auch das Tragen einer Alltagsmaske ist unabhängig von Abständen verpflichtend:auf Märkten und Verkaufsstellen im Außenbereich, im Umfeld von geöffneten Einzelhandelsgeschäften: auf Zuwegungen innerhalb einer Entfernung von 10 m zum Eingang, auf dem Grundstück des Geschäftes sowie auf zugehörigen Parkplätzen, während Gottesdiensten im Freien, bei Veranstaltungen im Freien mit mehr als 25 Teilnehmern, an weiteren Orten unter freiem Himmel, für die die zuständige Behörde eine entsprechende Anordnung getroffen hat. (In MG derzeit nicht der Fall)Ausnahmen gelten weiterhin für Kinder bis 6, bei Personen, die über eine medizinische Bescheinigung verfügen sowie bei baulicher Trennung (z.B. Plexiglas) und für Kräfte von Sicherheitsbehörden.

Die Maske kann vorübergehend abgelegt werden,wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung erforderlich ist, bei der zulässigen Nutzung gastronomischer Einrichtungen am Sitz- oder Stehplatz, zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken, im Rahmen zulässiger Veranstaltungen nach Maßgabe der Veranstaltungsleitung bei Vortragstätigkeit,Redebeiträgen und Prüfungsgesprächen unter Wahrung des Mindestabstands zu anderen Personen,bei der Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen, während einer nach dieser Verordnung zulässigen Sportausübung, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist, während nach dieser Verordnung zulässiger Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden können (Spielen von Blasinstrumenten und ähnliches), auf behördliche oder richterliche Anordnung.

§ 6 Hygieneanforderungen (keine Änderung)

Gelten weiterhin für sämtliche Angebote fort. Insbesondere bedeutet dies:Ausreichende Möglichkeit zur Handhygiene (Seife, Desinfektion) schaffen Die regelmäßige Reinigung der Kontaktflächen, Werkzeuge usw. ist erforderlich Spülen und Waschen muss bei 60 Grad erfolgen. Kühlere Temperaturen sind nur bei wirksamen Tensiden gestattet.Hinweisschilder müssen sichtbar angebracht werden.Es muss eine regelmäßige Durchlüftung sichergestellt werden.

§ 7 Coronatests (keine Änderung)

Beschäftigte, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Werktagen hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen Negativtestnachweis (Bürgertestung oder Einrichtungstestung nach § 3 und §§ 5 ff. der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung) vorlegen oder im Verlauf des ersten Arbeitstages einen dokumentierten beaufsichtigten Test im Rahmen der Beschäftigtentestung nach § 4 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung durchführen. Erfolgt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt die Verpflichtung für den ersten Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit stattfindet. Dies gilt nicht für Beschäftigte, die im Sinne von § 3 Absatz 3 Satz 4 vollständig immunisiert sind.Soweit nach den Regelungen der Coronaschutzverordnung die Maskenpflicht für Selbständige und Beschäftigte mit direktem Kontakt zu Kundinnen und Kunden nur mit Negativtestnachweis entfällt, kann der Nachweis nicht nur durch einen Negativtestnachweis nach Absatz 1 (Bürgertestung, beaufsichtigte Beschäftigtentestung, Einrichtungstestung), sondern auch durch einen dokumentierten Selbsttest erfolgen. Hierbei ist das Testkit eindeutig bei der Durchführung des Tests mit Name und Datum zu versehen und für 48 Stunden aufzubewahren.Bei noch verbleibender Testpflicht gilt diese weiterhin nicht für immunisierte und genesene Personen sowie für Kinder bis zum Schuleintritt.

§ 8 Rückverfolgbarkeit

Es gelten wieder die Anforderungen zur Rückverfolgbarkeit.Die einfache Rückverfolgbarkeit ist sichergestellt, wenn die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortliche Person alle Anwesenden mit Name, Adresse und Telefonnummer oder Emailadresse sowie – sofern es sich um wechselnde Personenkreise handelt – Zeitraum des Aufenthalts digital oder schriftlich erfasst und diese Daten für vier Wochen aufbewahrtSicherzustellen ist diese: in der Gastronomie, bei körpernahen Dienstleistungen, bei Übernachtungsangeboten, für Klassengemeinschaften bei denen der Mindestabstand eingehalten wird, in Bibliotheken, Archiven und Hochschulbibliotheken, bei zulässigen Versammlungen und Veranstaltungen, auch Beerdigungen und Trauungen, wenn der Mindestabstand unterschritten wird, im praktischen Fahrunterricht, bei Sportangeboten in geschlossenen Räumen sowie bei Zuschauerangeboten von Sportveranstaltungen, bei Veranstaltungen zur Jagdveranstaltungen, in Zoos und Tierparks sowie nicht freizugänglichen botanischen Gärten, bei Discos.Die besondere Rückverfolgbarkeit ist sichergestellt, wenn die verantwortliche Person zusätzlich zur Erhebung der o.g. Daten einen Sitzplan erstellt und diesen für vier Wochen aufbewahrt. In dem Sitzplan ist zu erfassen, welche anwesende Person an welcher Stelle gesessen hat.Sicherzustellen ist diese bei: Bildungsangeboten nach § 11, Kulturveranstaltungen nach § 13 und Veranstaltungen nach §18, wenn zwischen den Sitzplätzen kein Abstand eingehalten wird.Im Fall einer digitalen Kontaktdatenerfassung sollten Iris-basierte Apps genutzt werden. Andernfalls sowie für Personen, die nicht über die digitalen Hilfsmittel verfügen, ist die Kontaktnachverfolgung in Papierform sicherzustellen.Wichtig: Die Corona-Warn-App entspricht nicht den Anforderungen der Coronaschutzverordnung und ist deshalb für die Kontaktnachverfolgung ungeeignet.

§ 11 außerschulische Bildungsangebote

Es gilt wieder Maskenpflicht in Innenräumen. Dies gilt auch für den Sitzplatz. In geschlossenen Räumen gilt wieder die Verpflichtung zum Test-, Impf- oder Genesenennachweis. Bei mehrtägigen Bildungsangeboten ist eine Testung zu Beginn sowie alle weiteren 3 Tage erforderlich, wobei ein beaufsichtigter Selbsttest akzeptiert wird. An festen Sitzplätzen ist die Unterschreitung des Mindestabstandes weiterhin zulässig. Dann ist jedoch die besondere Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Für den musikalischen Unterricht in geschlossenen Räumen mit Gesang und Blasinstrumenten gilt eine Personenbegrenzung von 20 Personen, Anfängerschwimmkurse und Kleinkinderschwimmkurse sind in Hallenbädern mit höchstens 20, in Freibädern höchstens 30 Kindern zulässig.Die Hygieneanforderungen sowie Anforderungen zur Rückverfolgbarkeit müssen gewährleistet werden.

§ 12 Angebote der Kinder- und Jugendarbeit

Die Beschränkungen greifen wieder. Dies betrifft insbesondere die Rückverfolgbarkeit sowie Personenbegrenzungen.  Es gilt wieder ein Testerfordernis für Personen über 14 Jahren und erwachsene Begleitpersonen für die Teilnahme an Angeboten und Aktivitäten, die nicht kontaktfrei erfolgen. Auch hier ist ein beaufsichtigter Selbsttest zulässig. Weiterhin zulässig sind nun:Angebote im Freien unter Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit mit bis zu 30 jungen Menschen oder 45 Personen bei Eltern-Kind-Angeboten und ohne Negativtestnachweis, wobei Jugendliche über 14 Jahren und erwachsene Begleitpersonen für die Teilnahme an Angeboten mit Aktivitäten, die nicht kontaktfrei sind, einen Negativtestnachweis oder einen beaufsichtigten Coronaselbsttest benötigen, Angebote in geschlossenen Räumen unter Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit mit bis zu 20 jungen Menschen oder 30 Personen bei Eltern-Kind-Angeboten und mit Negativtestnachweis, Ferienangebote mit bis zu 30 jungen Menschen im Freien,eintägig: alle Teilnehmenden einschließlich der Betreuungspersonen vor Beginn des Angebots und bei mehrtägigen Angeboten jeden dritten Tag einen beaufsichtigten Coronaselbsttest vornehmen oder einen Schnelltest vornehmen lassen beziehungsweise einen Negativtestnachweis vorlegen sowie in Bereichen, in denen mehrere Gruppen zusammenkommen, die Mindestabstände und allgemeinen Maskenpflichten zu beachten sind, Mehrtägige Angeboten und Kinder- und Jugendreisen, wobei wieder die wiederholte Testung, zu Beginn und spätestens jeweils nach sieben Tagen, erforderlich wird.wobei ergänzend zur Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit die Gruppenaufteilung zu erfassen ist und in Bereichen, in denen mehrere Gruppen zusammenkommen, die Mindestabstände und allgemeinen Maskenpflichten zu beachten sind,Die Maskenpflicht gilt nicht bei Gruppenangeboten in geschlossenen Räumen mit bis zu 20 jungen Menschen und bis zu fünf Betreuungspersonen oder bis zu 20 Teilnehmenden bei Eltern-Kind-Angeboten.

§ 13 Kultur

Der Betrieb von Kultureinrichtungen ist weiterhin unter Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit und unter Beachtung der allgemeinen Hygienevorkehrungen zulässig im Rahmen einer Personenbegrenzung von einem Kunden/einer Kundin je 20 qm.Führungen in Kultureinrichtungen sind wieder auf max. 10 Personen mit einfacher Rückverfolgbarkeit zu begrenzen. Eine Terminbuchung zu Kultureinrichtungen ist weiterhin nicht erforderlich.Es gilt jedoch wieder ein Testerfordernis für Kulturveranstaltungen sowie das Erfordernis zur Einhaltung der Mindestabstände, wobei bei festen Sitzplätzen ein Schachbrettmuster ausreicht.Kulturveranstaltung im Freien und in geschlossenen Räumen dürfen von bis zu 500 Personen mit Negativnachweis besucht werden. Die besondere Rückverfolgbarkeit ist zu gewährleisten.Der nicht-berufsmäßige Probenbetrieb in geschlossenen Räumen ist nur mit 20 Personen unter Testpflicht und Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit sowie ständiger Durchlüftung zulässig. Gesang und Blasinstrumente sind weiterhin zulässig.

§ 14 Sport

Die Ausübung von Kontaktsport erfordert wieder einen Negativnachweis. Zudem ist dieser nur bis zu einer Personenzahl von 25 Personen im Freien und 12 Personen im geschlossenen Raum und unter Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit zulässig. Für kontaktfreien Sport gelten weiterhin keine Personenbegrenzungen. In Fitnessstudios ist kontaktfreier Sport nur mit Ausnahme von hochintensivem Ausdauertraining zulässig. Unzulässig sind insoweit insbesondere Indoor-Cycling, HIIT und anaerobes Schwellentraining.Die zulässige Zuschaueranzahl im Freien begrenzt sich auf 1000 Personen, höchstens aber 1/3 der Gesamtkapazität. Die besondere Rückverfolgbarkeit ist sicherzustellen und Mindestabstände (Schachbrettmuster) einzuhalten. Ein Testnachweis ist nicht erforderlich.In Innenräumen erfolgt eine Begrenzung auf 500 Personen, höchstens aber 1/3 der Gesamtkapazität. Es wird jedoch ein Test-, Impf- oder Genesenennachweis sowie die besondere Rückverfolgbarkeit und damit feste Sitzplätze erforderlich.

§ 15 Freizeit

Der Betrieb von Bordellen, Prostitutionsstätten, Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen und die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen ist wieder unzulässig.Der Betrieb von Clubs und Diskotheken ist ebenfalls insgesamt, somit auch im Freien, unzulässig.Der Betrieb von Schwimmbädern, Saunen, Thermen, Indoor-Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ist weiterhin zulässig. Es wird jedoch ein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich. Zudem ist die Besucherzahl auf einen Gast je 7 m² zu begrenzen. Auch Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen dürfen weiterhin zulässig geöffnet werden, wobei eine Kundenbegrenzung von einem Kunden/einer Kundin je 10 m² zu erfolgen hat.Der Betrieb von Skiliften, Wasserskiliften, Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Kletterparks und ähnlichen Einrichtungen ist unter Rückverfolgbarkeit, ausschließlich im Freien und mit Negativtestnachweis zulässig.Betreiber von Tierparks, Zoos und botanischen Gärten müssen nun wieder die einfache Rückverfolgbarkeit sicherstellen.

§ 16 Handel

Es gilt wieder die Personenbegrenzung von einer Person je 10 qm der Verkaufsfläche zuzüglich eine Person je 20 qm der über 800 qm hinausgehenden Verkaufsfläche.Die Testpflicht bei Jahrmärkten und Spezialmärkten besteht weiterhin, soweit Unterhaltungselemente (Karussells, Schießbuden etc.) gegeben sind. Weiterhin ist in geschlossene Räumlichkeiten eine Personenbegrenzung von einer Person je 10 qm der Verkaufsfläche vorzunehmen.

§ 17 Dienstleister

Es gilt weiterhin die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske für die Erbringer körpernaher Dienstleistungen, wenn diese nicht über einen Negativnachweis (Impfausweis/Genesenennachweis) oder einen dokumentierten Selbsttest nach § 7 Abs. 4 verfügen. Es gilt außerdem wieder eine Maskenpflicht für den Kunden in Innenbereichen. Bei körpernahen Dienstleistungen ist neben der einfachen Rückverfolgbarkeit wieder die Einholung von Test-, Impf- oder Genesennachweisen, zu gewährleisten, wenn der Kunde die Maske zulässigerweise abnimmt. In diesem Fall muss auch das Personal über einen Negativnachweis verfügen.Die Erbringer von Friseurdienstleistungen sind in diesem Fall zum Tragen einer Atemschutzmaske verpflichtet.

§ 18 Veranstaltungen

Sitzungen, Tagungen und Kongresse sind nur noch mit bis zu 500 Personen unter Testpflicht und Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit zulässig. Private wie auch öffentliche Partys, Feste und vergleichbare Feiern sind wieder verboten. Private Veranstaltungen dürfen nun wieder ausschließlich mit 100 Gästen im Freien unter Testpflicht und bis zu 50 Gästen in Innenräumen jeweils unter Testpflicht und Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit stattfinden, wobei die Pflicht zum Tragen einer Maske und mit Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit auch an Tischen im Innenraum entfällt.Wichtig: Das Land NRW hat allerdings kurzfristig Ausnahmen für Hochzeitsfeiern und andere private Feiern erlassen. Wörtlich heißt es dazu in einer Presseinformation von Donnerstag: "Auch in Inzidenzstufe 2 können Hochzeiten und ähnliche langfristig geplante Feiern durch eine Ausnahme nach § 21 Absatz 3 der Corona-Schutzverordnung ermöglicht werden, ohne dass bei diesen auf Musik und Tanz verzichtet werden muss." Diese Ausnahmeregelung gilt vorerst bis zum 19. August.Solche Ausnahmen müssen vorher von der Stadt Mönchengladbach genehmigt werden. Die Stadtverwaltung bittet darum, Ausnahmen für private Feiern unter Vorlage eines Schutzkonzeptes an das Ordnungsamt über die E-Mail Adresse hotline32@moenchengladbach.de schriftlich zu beantragen.

§ 19 Gastronomie

Im Innenbereich von gastronomischen Einrichtungen wird ein Test-, Impf-, oder Genesenennachweis erforderlich. Die Beschränkungen (Abstand, Sitz-/Stehplatzpflicht, einfache Rückverfolgbarkeit und Maskenpflicht in Innenräumen und bei Kundenkontakt) gelten weiter. Alternativ zur Abstandspflicht genügt eine entsprechende bauliche Abtrennung. Bei der Tischzusammensetzung sind die Kontaktbeschränkungen wieder zu beachten, d.h., dass ohne Test nicht mehr als Personen aus drei verschiedenen Haushalten zusammensitzen dürfen. In der Innengastronomie, können aufgrund der dann geltenden Nachweispflicht (3G) bis zu 10 Personen zusammensitzen. Personal mit Kundenkontakt muss zwei Mal wöchentlich einen beaufsichtigten Selbsttest durchführen oder einen Negativnachweis vorlegen.

§ 20 Beherbergung

Die grundsätzliche Testpflicht für sämtliche private Beherbergungs- und Übernachtungsangebote bleibt bestehen. Touristische Angebote im Freien (zum Beispiel Stadtführungen) sind auf 20 Personen zu begrenzen.

Weitere Informationen: Für Gastronomen, Gewerbetreibende, Veranstalter oder Privatleute, die ein Fest, eine Veranstaltung oder ein Angebot planen, steht die Stabsstelle Corona des Ordnungsamtes per Mail unter hotline32@moenchengladbach.de zur Verfügung. Das Bürgertelefon der Stadtverwaltung ist montags bis donnerstags von 8 bis 16 Uhr sowie freitags von 8 bis 12 Uhr unter der Rufnummer (02161) 25 54321 erreichbar.Die Corona-Hotline des Landes NRW ist unter der Rufnummer (0211) 9119 1001 montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr und samstags von 10 bis 18 Uhr erreichbar. E-Mail: corona@nrw.de

Auf der Webseite https://notfallmg.de hat die Stadtverwaltung Informationen zum Thema Covid19 zusammengefasst

Die Sonderseiten des Landesgesundheitsministeriums sind unter https://www.mags.nrw/coronavirus zu finden.