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Kolumne Recht: Abstandsregel ist mit Abstand das beste Mittel – auch bei Demos

Kolumne Recht : Abstandsregel ist mit Abstand das beste Mittel – auch bei Demos

Am Wochenende waren in den Nachrichtensendungen wieder Menschenansammlungen zu sehen, die gegen die Einschränkung ihrer Grundrechte durch die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona Pandemie protestierten.

Das ist das gute Recht der Demonstranten. Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Mehrzahl der staatlichen Eingriffe bereits wieder beendet ist.

Gegen Grundrechtseingriffe darf man sich in einem Rechtsstaat nämlich auch dann zur Wehr setzen, wenn der Eingriff schon vorbei ist. Anders wäre beispielsweise die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Wohnungsdurchsuchung nicht möglich.

Auch ich halte viele der zur Verhinderung der Ausbreitung des Virus getroffenen Maßnahmen für rechtlich sehr bedenklich. Es geht los bei der in vielen Fällen fehlenden Kompetenz der Landesregierungen, Grundrechte der Bürger einzuschränken. Für einen staatlichen Eingriff in ein Grundrecht bedarf es regelmäßig eines Gesetzes, man spricht vom Gesetzesvorbehalt. Aus diesem Grund haben bereits einige Landesverfassungsgerichte einzelne Maßnahmen für rechtswidrig erachtet, da sie die zu Grunde liegenden Verordnungen der Landesregierungen (in NRW die Coronaschutzverordnung) als Rechtsgrundlage für nicht ausreichend erachteten.

Insbesondere als Strafverteidiger empfehle ich, jedes Bußgeld auf Grundlage des Bußgeldkataloges des Landes NRW einer genauen Prüfung zu unterziehen und keine Scheu zu haben, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Denn im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht gilt der Bestimmtheitsgrundsatz. Der Gesetzestext muss ganz genau beschreiben, was verboten ist, damit der Bürger weiß, was er darf und was nicht. Das ist bei vielen Anordnungen der Coronaschutzverordnung, auf deren Grundlage der Bußgeldkatalog erstellt ist, nicht der Fall. Und die Coronaschutzverordnung ist nicht mal ein Gesetz. Sondern eine Verwaltungsvorschrift.

Ein Beispiel aus der Praxis: Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Kneipen und Imbissen ist erlaubt. Bars sind verboten. Spielhallen erlaubt. Was ist jetzt mit Kneipen, in denen man nichts essen kann, dafür aber zwei Spielautomaten hängen? Ich würde sagen, Kneipe ist Kneipe, also erlaubt. Aber was unterscheidet eine Kneipe von einer Bar? Dass es in einer Kneipe zumindest Kleinigkeiten zu essen gibt, in einer Bar aber nicht? So zumindest könnte man die „Bedienungsanleitung“ (FAQ) zur Coronaschutzverordnung auf der Homepage des Landes NRW verstehen. Meine Mandantin hat ihre Kneipe in Mönchengladbach heute geöffnet. Ein Bußgeld auf Grundlage einer FAQ-Seite zur Erläuterung einer Verordnung der Landesregierung wird nicht ausreichen, um ein Bußgeld gegen meine Mandantin zu rechtfertigen. Und notfalls hat sie belegte Brötchen verkauft.

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Zurück zu den Demonstranten. Kein Verständnis habe ich, wenn die Abstandsregel demonstrativ nicht eingehalten wird. Was soll das? Welches Anliegen rechtfertigt, dass der Protestler, dessen Angehörige, Sie oder ich oder unsere Angehörige uns mit einem Schlauch in der Luftröhre in einem Intensivbett wiederfinden? Die Abstandsregel scheint das mit Abstand effektivste Mittel zu sein, eine Ansteckung mit dem Coronavirus zu verhindern. Anders ausgedrückt: Die Nichteinhaltung der Abstandsregelung birgt die größte Gefahr einer Ausbreitung des Virus. Der Protest Schulter an Schulter fördert also genau das, gegen was er sich eigentlich wenden will. Die Ausbreitung des Virus mit ihrer zwangsläufigen Folge, dass unser Alltag wieder eingeschränkt wird.

Jan Lampe

Fachanwalt für Steuerrecht und zertifizierter Berater Steuerstrafrecht (DAA),

Partner der Kanzlei Hollender Lampe Lampe in Mönchengladbach