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Corona-Interview: Antworten rund um Bußgeldkatalog und Maßnahmen: Ich hoffe, auch der Letzte hat den Ernst der Lage erkannt

Corona-Interview: Antworten rund um Bußgeldkatalog und Maßnahmen : Ich hoffe, auch der Letzte hat den Ernst der Lage erkannt

Die Verordnung des Landes NRW vom 22. März, die darin enthaltenen Maßnahmen und der nun gültige Bußgeldkatalog sorgt bei vielen Menschen für Verunsicherung. Anwalt Jan Lampe erklärt uns welche Verbote gelten, wie die einzelnen Einschränkungen zu verstehen sind und wie genau der Bußgeldkatalog funktioniert.

Als erstes Bundesland hat Nordrhein-Westfalen einen Bußgeldkatalog eingeführt, in welchem geregelt ist, wie Verstöße gegen die Anordnungen der Landesregierung NRW zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus zu ahnden sind.

Darf die Landesregierung einfach so Strafen und Bußgelder festsetzen?

Jan Lampe: Dieser Bußgeldkatalog gibt den zuständigen Behörden eine Art Anleitung an die Hand, welche Geldbußen einzelne Verstöße nach sich ziehen. Hierbei muss man betonen, dass es sich bei den meisten Verstößen um Ordnungswidrigkeiten handelt, die mit Geldbußen geahndet werden, also keine Kriminalstrafen sind. Strafen, auch Freiheitsstrafen, kommen nur bei besonders gravierenden, vorsätzlich begangenen Zuwiderhandlungen gegen Verbote in Betracht; nämlich dann, wenn der Verstoß dazu geführt hat, dass sich andere Menschen dadurch angesteckt haben.

Die Berechtigung zum Vorgehen des Landes NRW leitet sich aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes ab. Dort werden die Länder ermächtigt, selbst Bußgeldtatbestände zu umschreiben und Verstöße zu ahnden. Die Ländergesetze bestimmen auch die zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung der Zuwiderhandlungen. Das sind in NRW die örtlichen Ordnungsbehörden.

Ganz wichtig: Diese Rechtslage ist nicht neu, sie bestand schon vor der Corona-Krise und ist vom Land NRW mit der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus vom 22. März 2020 auf den eingetretenen epidemischen Notfall aktualisiert.

Was ist mittlerweile alles verboten?

Bereits durch die Presse gegangen sind Maßnahmen wie die Schließung von Einkaufszentren (Shopping Mall), Freizeit- Sport- und Vergnügungsstätten, sowie Restaurants, Gaststätten, Imbissen und Kneipen. Der Besuch von Patienten in Krankenhäusern, aber auch anderen Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre Einrichtungen der Pflege und Wohnformen der Eingliederungshilfe ist untersagt.

Tierparks, Spiel- und Bolzplätze, Volkshochschulen und Musikschulen dürfen nicht mehr besucht werden. Auch das Verbot von Ansammlungen mit mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit ist bereits mehrfach durch die Presse gegangen. Schließlich sind auch sämtliche Versammlungen zur Religionsausübung verboten.

Welche Einrichtungen haben noch geöffnet?

  • Jan-Luka Schmitz vor seiner Arbeit „Kissenschlacht“.⇥Foto:
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  • Planer Michael Vieten (stehend) stellt im
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Der Einzelhandel mit Lebensmitteln, Hofläden, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken und Sanitätshäuser, Tankstellen, Banken und Poststellen, Reinigungen, Kioske und Zeitungsverkaufsstellen sowie Tierbedarfsmärkte bleiben geöffnet. Hierbei ist aber zu beachten, dass die Anzahl von gleichzeitig im Ladenlokal anwesenden Kunden eine Person pro zehn Quadratmeter nicht übersteigen darf. Auch Handwerker und Dienstleister dürfen weiterarbeiten, falls sie einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu ihren Kunden garantieren können. Deshalb müssen Friseure, Nagelstudios und Massagesalons schließen. Physio- und Ergotherapeuten dürfen wohl geöffnet bleiben, sofern der Patient eine ärztliche Verordnung vorlegen kann.

Gibt es Ausnahmen von den Verboten?

Ja. Aber nicht viele. Stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sind gehalten, Ausnahmen von dem Besuchsverbot zu machen, wenn dies medizinisch oder ethisch sozial geboten ist (etwa Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten). Restaurants und aktuell verbotene Einzelhandelsgeschäfte dürfen ihre Waren liefern und zur Abholung anbieten, sofern dies kontaktfrei erfolgen kann. Erd- und Urnenbestattungen bleiben erlaubt. Von dem Verbot der Ansammlung von mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit ausgenommen sind Verwandte, Ehegatten und Lebenspartner sowie zwingend notwendige Zusammenkünfte aus beruflichen Gründen.

Das Ansammlungsverbot gilt im Übrigen auch nur für den öffentlichen und nicht für den privaten Wohnbereich. Ich hoffe aber, dass mittlerweile auch der Letzte den Ernst der Lage erkannt hat und keine Corona-Partys mehr zu Hause veranstaltet werden.

Welche Strafen drohen?

Ich möchte noch einmal betonen, dass es sich bei den gerade beschriebenen Regelungen regelmäßig um Ordnungswidrigkeiten, und nicht um Straftatbestände handelt. Die Sanktionierung erfolgt dementsprechend auch nicht als Strafe, sondern mit einem Bußgeld. Das Gesetz sieht einen Rahmen von 5 bis 25.000 Euro vor; Sinn des Bußgeldkatalogs ist es nun, die Höhe je nach Unwert der Zuwiderhandlung berechenbarer zu machen und zu vereinheitlichen.

Die im Katalog aufgelisteten Geldbußen bewegen sich zwischen 200 Euro (Verstoß gegen das Besuchsverbot in Krankenhäusern) und 5.000 Euro (für den Betreiber einer verbotenen Einrichtung (etwa Diskothek, Freizeitpark oder Fitnessstudio). 250 Euro Bußgeld drohen dem, der in seinem Verein trotzdem Fußball, Tennis oder Golf spielt. Dem Inhaber eines erlaubten Betriebes (Lebensmittelladen, Apotheke oder Tankstelle) droht ein Bußgeld zwischen 500 und 1.000 Euro, wenn in seinem Laden die Mindestabstände zwischen den Kunden nicht eingehalten werden. Gewährleistet ein Restaurant bei seinem Außerhausverkauf nicht eine kontaktlose Abholung, drohen 500 Euro. Für Ansammlungen von mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit können 200 Euro pro Person fällig werden.

Kann ich mich gegen die Bußgelder wehren?

Natürlich; das ist ein Verfassungsgrundsatz. Der Bußgeldbescheid ergeht schriftlich; er enthält die Umschreibung der Zuwiderhandlung und benennt die Vorschriften, gegen die Verstoßen wurde. Der Einspruch ist spätestens zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll bei der Verwaltungsbehörde einzulegen, die den Bescheid erlassen hat. Über den Einspruch entscheidet das Amtsgericht in einem besonderen gerichtlichen Verfahren, in dem die Rechtmäßigkeit des Bescheides nachgeprüft wird.

Wir bedanken uns für das Gespräch.