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Ab 18. Februar: Neue Parksituation rund um die Gerichte

Ab 18. Februar : Neue Parksituation rund um die Gerichte

Für das Wohngebiet rund um die Gerichte an der Hohenzollernstraße wird am 18. Februar eine Bewohnerparkregelung eingeführt. Sie war von den Anwohnern wegen des stark gestiegenen Parkdrucks lange gefordert und von der Bezirksvertretung im September 2018 beschlossen worden.

Ab dem 18. Februar ist dort das Parken für Autofahrer ohne Bewohnerparkausweis nur bis zu einer festgelegten Höchstparkdauer von zwei Stunden erlaubt. Im gesamten Parkgebiet werden entsprechende Verkehrszeichen aufgestellt.

Ab dem 11. Februar haben die Bewohner die Möglichkeit, den Bewohnerparkausweises im Bürgerservice, Vitus-Center, Goebenstraße 4 bis 8, oder beim Ordnungsamt, Kfz-Zulassungs- und Führerscheinstelle (Maßnahmenbereich), Rheinstraße 70, I. Etage, Zimmer 102, zu beantragen (montags bis freitags, 8 bis 12.30 Uhr; zusätzlich donnerstags, 14 bis 16.30 Uhr).

Die rund 600 Anwohner des Gebietes wurden bereits schriftlich über die neue Regelung und die Voraussetzungen, unter denen sie den Bewohnerparkausweis erhalten können, informiert.

Die Bewohnerparkregelung gilt an folgenden Straßen und Straßenabschnitten: Bökelstraße 24-80 und 39-63; Gneisenaustraße 44-60 und 35-53; Hohenzollernstra; Scharnhorststraße; Schwogenstraße 70-120 und 85a-119a.

Der Bewohnerparkausweis kann wahlweise für ein halbes Jahr, ein, zwei oder maximal drei Jahre ausgestellt werden. Er kostet 15 Euro für ein halbes Jahr, 30 Euro für ein Jahr, 60 Euro für zwei Jahre und 90 Euro für drei Jahre.

Die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises ist möglich, wenn die Anwohnerin/der Anwohner mit Haupt- oder Nebenwohnsitz im genannten Gebiet gemeldet und auch dort wohnhaft ist. Jede Anwohnerin/jeder Anwohner erhält maximal einen Bewohnerparkausweis für ein Fahrzeug. Sofern zwei oder mehr Fahrzeuge im Besitz einer Anwohnerin/eines Anwohners sind, können maximal zwei Kennzeichen auf dem Bewohnerparkausweis eingetragen werden.

Das Fahrzeug muss auf den Namen des Antragstellers zugelassen sein.

Der Bewohnerparkausweis kann nur für PKW oder PKW-Kombi, nicht aber für Krafträder oder LKW beantragt werden.

Bei dauerhafter Nutzung eines Fahrzeugs, dass nicht auf die Anwohnerin/den Anwohner zugelassen ist, muss eine entsprechende formlose Bescheinigung des Fahrzeughalters über die Dauernutzung vorgelegt werden.

Bei privat genutztem Dienstfahrzeug muss eine formlose Bescheinigung des Arbeitgebers vorgelegt werden.

(Report Anzeigenblatt)