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Kolumne Recht: Lockerung der Corona-Maßnahmen: Nicht alles, was diskutabel ist, ist auch willkürlich

Kolumne Recht: Lockerung der Corona-Maßnahmen : Nicht alles, was diskutabel ist, ist auch willkürlich

Eigentlich wollte ich heute über die Corona App im Lichte des Datenschutzes schreiben. Durch die App sollen Kontakte ihres Benutzers mit am Coronavirus Infizierten nachvollzogen werden, um so mögliche Ansteckungen identifizieren und geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen zu können.

Experten empfehlen den Einsatz der App. Die Erfolge Südkoreas bei der Bekämpfung der Corona Pandemie werden maßgeblich einer solchen App zugeschrieben. In Deutschland ist sie aber noch nicht im Einsatz.

Auch eine bundesweite Mundschutzpflicht wurde nicht eingeführt. Jena hat die Mundschutzpflicht dennoch beschlossen und verzeichnet seit zwölf Tagen keine Neuinfektionen.

Stattdessen haben sich Bund und Länder auf gewisse Rahmenbedingungen für die Lockerung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie verständigt, welche die Länder in eigener Regie umsetzen. Diese Umsetzung stößt auf Kritik. Von Willkür ist die Rede. Willkür im Rechtssinne bedeutet einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 Grundgesetz. Gleiches darf nicht ungleich behandelt werden. Da eine Kneipe nicht das Gleiche wie ein Schuhgeschäft ist, ist es nicht willkürlich, Schuhgeschäfte wieder zu öffnen, Kneipen aber nicht. Ein Autohaus ist, beispielsweise hinsichtlich seiner Besucherzahlen, nicht mit einem Restaurant zu vergleichen. Also kann nicht gefordert werden, dass neben Autohäusern auch Restaurants wieder öffnen dürfen. Gleiches gilt für die fehlende Vergleichbarkeit eines 1000 Quadratmeter großen Autohauses mit einem ebenso großen Elektronikmarkt.

Natürlich gibt es Vergleichsfälle, die deutlich weniger nachvollziehbar sind. Warum darf der Friseur öffnen, das Nagelstudio aber nicht? Warum dürfen große Restaurants, die vielleicht sogar noch weitläufige Außenflächen haben, noch nicht öffnen? Voraussetzung der Willkür ist aber schließlich auch, dass es für eine bestimmte Maßnahme, selbst wenn ihr eine gewisse sachliche Differenzierung innewohnt, keinen vernünftigen Grund gibt. Nicht alles, was diskutabel ist, ist willkürlich. Der vernünftige Grund für eine Maßnahme ist aktuell schnell gefunden: Die Verbreitung des Corona Virus verhindern, um zu garantieren, dass jeder Infizierte behandelt werden kann. Der Zweck heiligt also (noch) alle Mittel.

Letztendlich muss eine Maßnahme aber auch erforderlich sein, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Es darf kein milderes Mittel zur Erreichung des Zwecks geben. Andernfalls ist die Maßnahme unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. In diesem Zusammenhang müssen mit zunehmender Dauer der massiven Einschränkungen Fragen erlaubt sein:

  • Der Kreis hat einen aktualisierten Bericht
    Corona-Pandemie im Kreis Viersen : Sterblichkeit deutlich zurückgegangen
  • Dr. Martin Lüchtrath, Dr. Ingo Kern,
    In den Kinderarztpraxen wird jetzt geimpft : RS-Virus auf dem Vormarsch
  • Foto: Kamil Albrecht
    Was Eltern über das Virus wissen sollten : Die RSV-Welle rollt und rollt

Die Gefahr der Übertragbarkeit des Virus durch Kinder ist noch nicht abschließend geklärt. Wie lange lässt sich dann noch die Schließung von Kitas rechtfertigen? Wäre es als milderes Mittel nicht denkbar, Restaurants unter klar definierten Auflagen, etwa Abständen zwischen den Tischen, minimaler Kontakt zum Personal (Selbstbedienung) und Maskenpflicht für das Personal, wieder zu öffnen? Warum wird es großen Geschäften nicht gestattet, durch Trennwände ausreichend überschaubare Räume zu schaffen?

Ich persönlich könnte noch eine Weile auf den Besuch großer Einkaufszentren oder Möbelhäuser verzichten. Das Verbot von Großveranstaltungen halte ich für erforderlich. Aber warum darf ich in diesen Tagen nicht beim Tennisspielen entspannen? Ein Tennisplatz ist knapp 24 Meter lang, die Einhaltung des Mindestabstandes also garantiert..

Jan Lampe

Fachanwalt für Steuerrecht und zertifizierter Berater Steuerstrafrecht (DAA),

Partner der Kanzlei Hollender Lampe Lampe in Mönchengladbach