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Corona-Kolumne Recht: Wenn es um Menschenleben geht, gibt es nichts zu diskutieren

Corona-Kolumne Recht : Wenn es um Menschenleben geht, gibt es nichts zu diskutieren

Wenn es darum geht, das Leben anderer aufs Spiel zu setzen, lässt das Strafgesetzbuch keinen Spielraum für Diskussionen zu. Rechtsanwalt Jan Lampe macht dies angesichts der Unvernunft vieler am Pfingstwochenende nochmal besonders deutlich.

Das Pfingstwochenende haben meine Frau und ich beim Grillen bei den Schwiegereltern (Freitag), ein paar Kaltgetränken in der Altstadt (Samstag), Sonntag wieder Grillen bei Freunden und auf dem Tennisplatz respektive der Terrasse unseres Clubs (Montag) verbracht. Zwischendurch war ich noch mit zwei Kumpels angeln. Ein ziemlich gelungenes verlängertes Wochenende, wie ich finde. Vor lauter Freizeitaktivitäten habe ich noch nicht mal Zeit gefunden, mit einem meiner besten Freunde zu telefonieren, der seit zwei Monaten im richtigen Lockdown in Singapur verharrt. Die staatliche Anweisung, nur zum Einkaufen die Wohnung verlassen zu dürfen, wird dort wohl noch mindestens für den gesamten Juli Bestand haben.

Den Nachrichten musste ich aber leider entnehmen, dass die aktuellen und vergleichsweise weitreichenden Lockerungen in Deutschland vielen bei weitem noch nicht locker genug sind. Eine deutsche Tagestouristin (geschätzte 60 Jahre alt) teilte aus der aus allen Nähten platzenden Altstadt in Venlo einem ARD-Reporter mit, sie und ihr Mann kümmerten sich nicht um Corona. Die Dame machte einen durchaus stolzen Eindruck. In Berlin demonstrierten bis zu 1.000 Anhänger der Clubszene gegen die Coronamaßnahmen. In Göttingen feierten etwa 200 Personen unter Außerachtlassung der geltenden Abstands- und Hygienevorschriften. In Folge dieser Feten waren gestern bereits 80 Infizierte festgestellt worden. Tendenz steigend. Die Polizei musste heute Dutzende Kontaktpersonen zu Hause aufsuchen, da diese der Anordnung, sich testen zu lassen nicht nachgekommen waren. Zu den potenziellen Kontaktpersonen zählen viele Kinder. Mittlerweile sind 13 Schulen betroffen.

Gerade genannte Einzelfälle sind nicht unbedingt ein Plädoyer für die lauter werdende Forderung, mehr auf die Vernunft der Menschen als auf Regeln zu setzen. Besonders ärgerlich ist, dass Corona derart ansteckend zu sein scheint, dass es nicht hilft, die Corona-Leugner einfach zu ignorieren. Zu groß ist der Schaden, den sie durch ihr unvernünftiges Verhalten anrichten können. Die Reaktion kann dann irgendwann nur noch sein, die Maßnahmen wieder zu verschärfen.

Apropos Schaden anrichten; und auch auf die Gefahr hin, dass ich mich nach acht Ausgaben meiner Corona-Kolumne wiederhole. Das Strafgesetzbuch hält einige empfindliche Sanktionen bereit für Menschen, die anderen Menschen Schaden zufügen: Wer einen anderen Menschen mit Corona ansteckt, erfüllt den objektiven Tatbestand einer Körperverletzung, welche bei vorsätzlicher Begehung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre bedroht ist. Vorsatz liegt bereits vor, wenn man es für möglich hält, an Corona erkrankt zu sein und auch die Ansteckung eines anderen in Kauf nimmt (zum Beispiel durch eine Umarmung). Unterhalb des Vorsatzes drohen in der Fahrlässigkeitsvariante drei Jahre Haft. Fahrlässigkeit bedeutet die Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt. Als Beispiel für einen solchen Sorgfaltsverstoß fiele mir gerade ein, als Teilnehmer oben genannter Feiern in Göttingen heute die Wohnung zu verlassen.

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Stirbt die angesteckte Person, kommt Körperverletzung mit Todesfolge mit einer Strafandrohung von nicht unter drei Jahren Freiheitsstrafe in Betracht.

Im Gegensatz zu den Sanktionen nach der Coronaschutzverordnung und dem Bußgeldkatalog lässt sich über die Daseinsberechtigung der gerade beschriebenen Paragraphen des Strafgesetzbuches nicht diskutieren.

Jan Lampe

Fachanwalt für Steuerrecht und zertifizierter Berater Steuerstrafrecht (DAA),

Partner der Kanzlei Hollender Lampe Lampe in Mönchengladbach