1. Mönchengladbach

Verbraucherberatung informiert über Vertragsfallen beim Handy

Zum Weltverbrauchertag Handyshops getestet : Vorsicht, Vertragsfallen!

Am Dienstag war Weltverbrauchertag und die Verbraucherberatung Mönchengladbach hatte das zum Anlass genommen, unter dem Motto „Pass auf Deine Mäuse auf“ noch einmal auf die Tücken bei Handyverträgen hinzuweisen. Dieses Mal ging es nicht um online oder telefonisch abgeschlossene Verträge, sondern um die „Telefonläden“ vor Ort.

. Um es vorweg zu nehmen: Wie viele Shops in anderen Städten in NRW haben auch die Telefonläden in Mönchengladbach keine Lorbeeren verdient. Die Verbraucherzentrale NRW hatte „verdeckte Ermittler“ in 198 Mobilfunkshops in Nordrhein-Westfalen geschickt und sich probehalber beraten lassen. Es ging darum, heraus zu finden, wie gut die Beratung ist und vor allem, ob es die vom Telekommunikationsgesetz vorgeschriebene Vertragszusammenfassung vor Vertragsabschluss mit auf den Weg gibt. Sie werden es erraten haben: nein, gab es nicht. Von den 198 am Marktcheck beteiligten Läden gab es in ganzen sechs die Vertragszusammenfassung, davon wiederum in fünfen nur auf Nachfrage. Ein einziger in ganz NRW hat sich also korrekt verhalten. Von den sechsen ist keiner aus Mönchengladbach.

„Telefonshops sind in der Verbraucherberatung Dauerbrenner“, sagt Beraterin Edda Nowak. Online habe man wenigstens inzwischen das Widerrufsrecht, im Shop nicht, und es werde oft ungeniert mit Falschberatung abgezockt. „Nicht selten empfiehlt der Berater, was für seine Provision am besten ist, nicht etwas das, was für den Kunden gut ist“, sagt Nazime Kirici, Leiterin der Beratungsstelle. Ganz dick komme es, wenn zum Vertragsabschluss in einer Werbeaktion zum Beispiel eigentlich noch ein Tablet dazu gehöre, da habe es nicht selten Fälle gegeben, in denen die Berater diese Info unterschlagen und das Tablet anderweitig verkauft hätten.

Oft werde Druck gemacht, die Kunden müssten sich schnell entscheiden, es gebe nirgendwo sonst so ein gutes Angebot, es würden technische Begriffe verwendet, die keiner versteht, weiß Edda Nowak aus ihrer langjährigen Tätigkeit. Dabei sei es inzwischen gesetzlich vorgegeben, dass eine Vertragszusammenfassung auf maximal einer DIN A 4-Seite in mindestens 10 Punkt Schriftgröße das Wichtigste des Vertrags leicht verständlich wiedergeben müsse – natürlich vor Vertragsunterzeichnung. Sei man in die Vertragsfalle bereits reingetappt, sei man gut beraten, per Mail oder wenn darauf keine Reaktion käme, mit dem guten alten Einschreibebrief Einspruch zu erheben.