Neue unwirksame Zusatzentgelte in Darlehensverträgen

Neue unwirksame Zusatzentgelte in Darlehensverträgen

Nachdem der Bundesgerichtshof vergangenes Jahr klargestellt hat, dass die Erhebung einer sog. Bearbeitungsgebühr zulasten des Kunden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen — also in vorformulierten Verträgen — unwirksam ist, sehen teilweise die neueren Darlehensverträge von Banken nun andere oder auch nur anders bezeichnete Zusatzentgelte vor.

So wird etwa ein "einmaliger, laufzeitunabhängiger Individualbeitrag" erhoben. Dabei scheint es sich vermeintlich nicht um das klassische Bearbeitungsentgelt zu handeln, denn angeblich sollen damit zusätzliche Leistungen wie Sonderzahlungen oder Verschiebungen der Ratenfälligkeit usw. bepreist werden, was womöglich rechtlich zulässig wäre.
In einem von uns vertretenen Fall konnten wir für unsere Mandantschaft kürzlich aber auch die Erstattung einer solchen Gebühr erstreiten. Die betroffene Bank beruft sich gerne auf Entscheidungen der Amtsgerichte Bonn und Düsseldorf aus Oktober 2014, die tatsächlich diesen Individualbeitrag für wirksam gehalten haben. Hier kommt es aber maßgeblich auf die Prozessführung und den Parteivortrag an. Unserer Ansicht nach ist der "einmalige laufzeitunabhängige Individualbeitrag" schon wegen Intransparenz unwirksam. Der Begriff "Individualbeitrag" wird nicht definiert, die Zusammensetzung des Betrages bleibt im Verborgenen. So sah es auch das Amtsgericht Düsseldorf in unserem Fall aus April 2015. Es bleibt spannend, wie die Berufungsgerichte die Rechtslage werten, da aber mehr und mehr Gerichte die Unzulässigkeit auch dieses "Individualbeitrags" bestätigen, sollten Kunden auch hier eine Rückerstattung in Betracht ziehen.