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Recht und Gesetz: Neues Erbrecht nach EU-Verordnung

Recht und Gesetz : Neues Erbrecht nach EU-Verordnung

Seit letztem Jahr gilt für alle Erbfälle die neue EU-Erbrechtsverordnung. Grundsätzlich gilt damit das Erbrecht des Landes, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Ein Rentner mit deutscher Staatsangehörigkeit, der seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort z.B. in Spanien hatte, wird dann also nach spanischem Erbrecht beerbt.

Das deutsche BGB gilt nicht! Umgekehrt gilt für einen in Deutschland lebenden Polen deutsches Recht — und zwar auch hinsichtlich seines Vermögens in Polen. Das ausländische Erbrecht unterscheidet sich oft sehr deutlich vom deutschen Recht. So ist z.B. nach spanischem Recht das bei den Deutschen beliebte "Berliner Testament", bei welchem sich die Ehegatten in einem Ehegattentestament zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen, gar nicht wirksam. Nach der spanischen Erbregelung erben dann nur die Kinder und der Ehegatte erhält lediglich ein Nießbrauchrecht, was in vielen Fällen gar nicht gewollt ist. Der "letzte gewöhnliche Aufenthaltsort" ist nicht immer eindeutig zu bestimmen, was zur Rechtsunsicherheit führt. Wer das nicht möchte oder verhindern will, dass alte Testamente unwirksam werden, muss eine Rechtswahl treffen. Für alle Menschen, die über Auslandsvermögen verfügen, eine ausländische Staatsangehörigkeit haben oder die sich längere Zeit im Ausland aufhalten, sollte die Verordnung Anlass für die Gestaltung eines Testaments sein. Bereits bestehende letztwillige Verfügungen sollten Sie überprüfen lassen.