Recht und Gesetz: Neues Urlaubsrecht

Recht und Gesetz : Neues Urlaubsrecht

Lange Zeit war es um das Thema Urlaub rechtlich ruhig. Eine erste bedeutsame Änderung ergab sich aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und der entsprechenden Übernahme durch deutsche Arbeitsgerichte, nach der der Urlaubsanspruch langzeiterkrankter Arbeitnehmer nicht mehr zum Jahresende bzw. zum 31.3. des Folgejahres verfiel, sondern bis zu 15 Monate nach Endes des Urlaubsjahres weiterbesteht und ggf. abzugelten ist.

Nach einer aktuellen Entscheidung des EuGH ist diese langjährige Praxis hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubs mit den Grundgedanken des europäischen Urlaubsrechts nicht vereinbar und daher zu ändern. Nun gilt: Endet das Arbeitsverhältnis vor Erfüllung des Urlaubsanspruchs, ist dieser finanziell abzugelten — ohne Zeitgrenze. Etwas anderes geht nur, wenn der Arbeitnehmer freiwillig und in Kenntnis der Konsequenzen auf den Urlaub verzichtet habe. Dies setzt voraus, dass der Arbeitgeber zuvor ausführlich informiert und ggf. den Arbeitnehmer zum Urlaubsantritt aufgefordert habe. Diese Rechtsprechung gilt nicht nur für die Zukunft, sondern bereits auch für die Vergangenheit. Zumindest für die Urlaubsjahre 2016 bis 2018 ist für den gesetzlichen Mindesturlaub somit davon auszugehen, dass möglicherweise kein Verfall eingetreten ist, da nicht in der gebotenen Form auf den drohenden Verfall hingewiesen wurde. Ob zumindest die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist eingreift, ist derzeit gerichtlich noch nicht geklärt.