Polizei: Keine Clown-Attacke in Gladbach

Polizei: Keine Clown-Attacke in Gladbach

Eine Falschmeldung verbreitete sich am Mittwochabend rasend schnell im Netz. Jugendliche haben Angst.

Mittwochabend, kurz nach 23 Uhr. In den Jugendzimmern laufen die Smartphones und Tablets heiß – Zeit, ins Netz zu gehen, Videos gucken.

Schnell fallen viele Jugendliche über eine neue Nachricht auf Facebook. Eine Seite, deren Sinn es sein soll, Vorkommnisse mit so genannten „Horror-Clowns“ in Deutschland zu sammeln und zu verbreiten, berichtet von der angeblichen Nachricht eines Jungen aus Mönchengladbach. Er sei um 20.43 Uhr vor dem Minto von einem Clown angegriffen und geschlagen worden. Dabei sei sein Bein gebrochen. Drei „Beweisfotos“ liefert er mit. Auf zweien sieht man ein blutiges Bein, auf dem dritten ein eingegipstes.

Binnen Minuten verbreitet sich das Video mit rasanter Geschwindigkeit. Drei Stunden später ist es schon fast 1.000 Mal geteilt. Verunsicherung bei den 13- bis 20-Jährigen: Ist das echt? Nein, sagt der gesunde Menschenverstand noch in der Nacht. Nein, sagt auch eine Sprecherin der Mönchengladbacher Polizei am Donnerstagmorgen. Was der Menschenverstand schon wusste: Ein Clown um kurz vor 21 Uhr in der Innenstadt soll so unbemerkt geblieben sein, dass niemand die Polizei rief? Und das Krankenhaus, in das der Junge angeblich eingeliefert wurde? Das hätte, so bestätigt die Sprecherin, die Verpflichtung gehabt, eine Körperverletzung der Polizei mitzuteilen. Und die Polizei hatte keine Kenntnis von dem Vorfall.

Das hindert viele Internet-User nicht daran, den Beitrag nicht nur zu teilen, sondern auch hasserfüllte Kommentare darunter zu schreiben. „Der soll mal nach 41379 Brüggen kommen, wir werden ihn jagen“, schreibt ein User. Andere rufen zur Selbstjustiz auf oder dazu, Abwehrwaffen bei sich zu tragen. Wieder andere wollen Clowns „plattmachen – direkt Kopf ab“.

Strafrechtlich sei die Bewertung solcher Aussagen schwierig, sagt ein Sprecher der Polizei. Denn diese Drohungen richten sich gegen unbestimmte Personen, nicht gegen jemand Konkretes. Die Androhung einer Straftat wird grundsätzlich nach dem Paragraphen 126 des Strafgesetzbuches bestraft – mit bis zu drei Jahren Haft. Eine solche diffuse Drohung in eine reale Tat umzusetzen, wäre in jedem Fall strafbar.

In den letzten Tagen häufen sich NRW-weit die angeblichen Beobachtungen solcher Horror-Clowns. In einem Fall verletzte sich tatsächlich ein 14-Jähriger in Gelsenkirchen bei der Flucht vor einem Clown schwer. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass ein 16-jähriger „Kumpel“ ihn und einen weiteren Jungen erschrecken wollte. In allen anderen Fällen blieb es bei Beobachtungen. Immer, wenn die Polizei eintraf, war der Clown verschwunden. Die Polizei im Kreis Viersen rät dazu, bei Angst vor einem Clown nicht selbst tätig zu werden, sondern die Beamten zu rufen, die Personalien feststellen und die Motive des Clowns herausfinden können – wenn er sich dann nicht auch schon in Luft aufgelöst hat.

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Der Post, der im Netz für so viel Wirbel gesorgt hat, wurde am Donnerstagmorgen nach zahlreichen Presseanfragen und dem handfesten Beweis, dass zumindest eins der drei Bilder gestohlen ist – bei einer Bloggerin, die sich im Februar 2012 den Knöchel gebrochen hatte – kommentarlos gelöscht.

(Report Anzeigenblatt)