Recht kostenlos bekommen?

Recht kostenlos bekommen?

Leistungen der Gerichte und Anwälte sind nicht "kostenlos", auch wenn Beratungshilfe (für den außergerichtlichen Bereich) und/oder Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird.

Bei der Bewilligung von Beratungshilfe hat der Ratsuchende gemäß RVG Nr. 2500 VV grundsätzlich an den/die von ihm ausgesuchte(n) Anwalt/Anwältin eine "Schutzgebühr" von derzeit 15,- € zu zahlen. Falls er durch die anwaltliche Tätigkeit etwas erlangt, das seine wirtschaftliche Lage verbessert, hat der Ratsuchende gem. § 6a II BerHG (Beratungshilfegesetz) an den Anwalt die höheren, nach dem RVG angefallenen Gebühren zu zahlen, wobei eine bereits gezahlte "Schutzgebühr" anzurechnen ist. Schon für einen anwaltlichen Prozess-/Verfahrenskostenhilfeantrag fällt gem. VV 3335 RVG eine vom Ratsuchenden zu zahlende Gebühr an, die im Falle der Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf die für den Prozess anfallende Gebühr anzurechnen ist. Die Bewilligung erfolgt durch das Prozessgericht und kann ohne jede Zahlung oder mit monatlicher Ratenzahlung der rechtsuchenden Person an die Staatskasse verbunden sein. In keinem Fall umfasst dies jedoch die Anwalts- und sonstigen Prozesskosten der Gegenseite. Bei einem verlorenen Prozess müssen regelmäßig daher aus eigenen Mitteln dem Gegner dessen Anwaltskosten und Auslagen erstattet werden. Aber auch die eigenen Anwalts- und Gerichtskosten müssen evtl. erstattet werden, ggf, in Raten, wenn eine innerhalb 48 Monaten mögliche Überprüfung zum Ergebnis hat, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert haben. Liegt eine Kostenzusage eines Rechtsschutzversicherers vor, muss der Ratsuchende allenfalls eine vertraglich mit seinem Versicherer vereinbarte Selbstbeteiligung bezahlen.