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Renovierungsklauseln: Unwirksamkeit in Mietverträgen

Renovierungsklauseln: Unwirksamkeit in Mietverträgen

Bereits in der Rechtsprechung aus März 2015 hat der Bundesgerichtshof (BGH) immer wieder sogenannte "Renovierungsklauseln", welche Mieter benachteiligen, für unwirksam erklärt. Mit seinen neuesten Urteilen wird dies nicht nur bestätigt, sondern noch ausgeweitet.

Die Schönheitsreparaturen können zwar grundsätzlich auf den Mieter abgewälzt werden, dürfen ihn aber nicht benachteiligen. Bei unrenoviert übergebenen Wohnungen soll dies nun unzulässig sein. Es kann nicht mehr festgestellt werden, was durch den Mieter und was durch den Vormieter abgewohnt wurde. Zulässig kann dies ggf. sein, wenn für den Mieter ein angemessener Ausgleich geschaffen wird. Eine Unzulässigkeit gilt nun auch für sogenannte Klauseln, mit dem der Mieter anteilig an den Kosten von Schönheitsreparaturen beteiligt werden soll. Auch hier ist nicht nachvollziehbar, welcher Renovierungsbedarf auf Mieter bzw. Vormieter entfällt, außerdem kann der Mieter bei Beginn des Mietverhältnisses nicht absehen, welche Belastung gegebenenfalls auf ihn zukommt. Auch bei der Formulierung "Weissen" handelt es sich nicht nur um eine Abwälzung von Malerarbeiten auf den Mieter, sondern um eine konkrete und unzulässige Farbvorgabe. In allen Fällen gilt bei einer Unwirksamkeit der Renovierungsklauseln, dass die Verpflichtung des Mieters zur Vornahme der Arbeiten auf eigene Kosten entfällt. Bereits auf Anforderung des Vermieters geleistete Zahlungen oder Arbeiten kann man sich zeitnah von diesem ersetzen lassen. Vor Durchführung größerer Renovierungsarbeiten, sollte zunächst der Mietvertrag überprüft werden.