Rund um die Rauchmelder

Rund um die Rauchmelder

Rauchmelder sind Lebensretter. Hunderte Menschen sterben in Deutschland jährlich an den Folgen von Wohnungsbränden. Ab Januar 2017 gilt in NRW eine grundsätzliche Rauchmelder-Pflicht. Vermieter und Eigentümer müssen aufrüsten, sonst riskieren sie den Gebäudeversicherungs-Schutz.

Der Eigentümerverein Haus & Grund Rheinland beantwortet die wichtigsten Fragen zum Thema Rauchmelder.

Welche Räume müssen

mit Rauchwarnmeldern

ausgestattet werden?

Schlaf- und Kinderzimmer, sowie Flure, die als Rettungswege von Aufenthaltsräumen (z. B. Wohnzimmer) dienen, müssen mit mindestens einem Rauchwarnmelder ausgestattet werden. Zu Schlafzimmern zählen auch Einzimmerapartments. Wohnungen in Ein- und Mehrfamilienhäusern sind von der Rauchwarnmelder-Pflicht umfasst. In Kellern und Treppenhäusern außerhalb der Wohnung müssen keine Rauchwarnmelder installiert werden.

Bis wann müssen die Rauchwarnmelder eingebaut werden?

In Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet worden sind (Bestand), müssen bis zum 31. Dezember 2016 Rauchwarnmelder eingebaut werden. Alle anderen müssen von Anfang an mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein.

Wie sind die Rauchwarnmelder anzubringen?

Die Rauchwarnmelder sind so anzubringen, dass der Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Der Brandrauch muss den Rauchwarnmelder also ungehindert erreichen können. Grundsätzlich ist ein Rauchwarnmelder pro Raum ausreichend. Bei Räumen mit mehr als 60 m², bei verwinkelten Räumen oder sehr langen Fluren sind weitere Rauchwarnmelder erforderlich. Die Rauchwarnmelder sind mittig im Raum an der Decke und mindestens 50 cm von Wand, Unterzug oder Einrichtungsgegenständen anzubringen. Der Rauchwarnmelder kann mit Schrauben oder einem Klebepad an der Decke befestigt werden.

Wer muss die Rauchwarnmelder-Pflicht beachten?

Vermieter, Mieter und selbstnutzende Eigentümer haben die Rauchwarnmelder-Pflicht zu beachten. Vermieter und selbstnutzende Eigentümer müssen Rauchwarnmelder in den Wohnungen einbauen und in Betrieb setzen. Der Vermieter sollte sich vom Mieter den Einbau schriftlich bestätigen lassen. Defekte Rauchwarnmelder sind vom Vermieter zu ersetzen. Bereits vom Mieter installierte Rauchwarnmelder dürfen, wenn der Vermieter zustimmt, weiter benutzt werden. Der Vermieter muss sich allerdings von der ordnungsgemäßen Installation und Betriebsbereitschaft überzeugen und sollte dies dokumentieren. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer, also der selbstnutzende Eigentümer bzw. der Mieter, sicherzustellen.

Welcher Rauchwarnmelder muss installiert werden?

Der Mindestschutz ist mit batteriebetriebenen Rauchwarnmeldern gewährleistet. Es dürfen aber nur Rauchwarnmelder eingebaut werden, die nach der DIN EN 14604 in Verkehr gebracht wurden und ein entsprechendes CE-Zeichen tragen.

(StadtSpiegel)