Recht und Gesetz : Schönheitsreparaturen im Mietvertrag
Bei den sog. Schönheitsreparaturen geht es um die Beseitigung von Spuren des vertragsgerechten Gebrauches einer Mietsache, also etwa durch Tapezieren oder Anstreichen. Grundsätzlich obliegt die Pflicht zur Durchführung dem Vermieter, er kann dies aber vertraglich auf den Mieter umlegen.
Wann dies möglich ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in den letzten Jahren konkretisiert.
Starre Fristen, die zu bestimmten Zeiten eine Renovierungspflicht losgelöst vom Abnutzungszustand vorsahen, hat der BGH für unwirksam gehalten. Finden sich im Vertrag hingegen Abschwächungen wie: "Der Mieter hat Schönheitsreparaturen "im Allgemeinen" oder "in der Regel" alle drei Jahre usw… durchzuführen", so sieht der BGH dies in der Regel als wirksam an. Nicht höchstrichterlich geklärt ist jedoch die abgeschwächte Formulierung, dass durch den Mieter "grundsätzlich" zu bestimmten Zeiten Schönheitsreparaturen durchzuführen sein sollen. Sprachlich mag dies auf den ersten Blick keinen kaum einen Unterschied machen, juristisch aber schon. Hierüber gibt es auch bundesweit nur wenige veröffentlichte Entscheidungen der Amts- oder Landgerichte. In einem von uns vertreten Fall ging nun auch das Amtsgericht Krefeld mit Urteil vom 23.11.2018 erfreulicher Weise davon aus, dass die von einem regionalen Großvermieter verwendete Klausel mit der Formulierung "grundsätzlich" unwirksam ist. Eine Renovierungspflicht für Mieter besteht daher in diesen vielfach verwendeten Verträgen nicht. Mietern sei also durchaus angeraten, beim Auszug einen Blick in den Vertrag zu werfen. Findet sich dort die Formulierung "grundsätzlich", ist eine Renovierungspflicht zweifelhaft.