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Steuern: Selbstbehalt bei privater Krankenversicherung

Steuern : Selbstbehalt bei privater Krankenversicherung

Grundsätzlich sind die Beiträge zur Basisabsicherung der Krankenversicherung unbegrenzt als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig. Die selbst getragenen Krankheitskosten hingegen stellen sogenannte außergewöhnliche Belastungen dar, die der Höhe nach erst dann abzugsfähig sind, wenn ein bestimmter einkommensabhängige Sockelbetrag, die sogenannte zumutbare Belastung, überschritten ist.

Der Bundesfinanzhof hatte in einem kürzlich veröffentlichen Urteil (Az. X R 43/14) einen interessanten Fall zu entscheiden. Der Kläger hatte mit seiner privaten Krankenversicherung einen Vertrag abgeschlossen, der einen hohen Selbstbehalt und damit entsprechend geringere Versicherungsbeiträge vorsah. Die von ihm aufgrund der Selbstbehalte tatsächlich krankheitsbedingt zu zahlenden Aufwendungen wollte der Kläger nun in seiner Steuererklärung geltend machen. Da jedoch die zumutbare Belastung nicht überschritten war, wollte der Kläger die Krankheitskosten als unbegrenzt abziehbare Sonderausgaben berücksichtigt haben. Hierbei vertrat er die Auffassung, dass doch bei Abschluss des Vertrages ohne Selbstbehalt die damit höheren Versicherungsbeiträge auch unbegrenzt hätten abgezogen werden können. Daher seien dann auch die gezahlten Selbstbehalte als Sonderausgaben steuermindernd abzuziehen.

Der Bundesfinanzhof teilte diese Auffassung jedoch nicht. Demnach kann der Selbstbehalt nicht als Sonderausgabe, sondern nur als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn er die zumutbare Belastung übersteigt. Ein darüber hinausgehender Abzug des Selbstbehalts sei verfassungsrechtlich nicht geboten. Daher sollten die betroffenen Steuerpflichtigen im Hinblick auf einen vereinbarten Selbstbehalt bei ihrer privaten Krankenversicherung prüfen, ob die Höhe unter Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Auswirkungen überhaupt sinnvoll ist oder nicht.