Finanzamt gibt Tipps für den Ferienjob

Finanzamt gibt Tipps für den Ferienjob

Die Sommerferien und Semesterferien sind für viele Schülerinnen, Schüler und Studierende die schönste Zeit im Jahr. Urlaub, Erholung und Freunde treffen stehen auf dem Programm. Viele nutzen die freie Zeit aber auch dazu, ihr Taschengeld aufzubessern.

Dabei gibt es ein paar steuerlich Hinweise zu beachten.

„Die Regelungen sind ganz unkompliziert und sollten niemanden von seinem Job abhalten. Denn die allermeisten Ferienjobber zahlen letztlich überhaupt keine Steuern“, erklärt Dr. Berthold Stentenbach, Leiter des Finanzamtes Viersen.

Sie müssen ihrem Arbeitgeber grundsätzlich ihre Steuer-Identifikationsnummer, ihr Geburtsdatum und die Information, ob es sich um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt, mitteilen. Anhand dieser Angaben kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale, zum Beispiel Steuerklasse und Religion, elektronisch abrufen.

Behält der Arbeitgeber zu viel Lohnsteuer ein, können sich die Ferienjobber diese nach Ablauf des Kalenderjahres mit einer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt zurückholen. „Bei einem Bruttoarbeitslohn von bis zu 11 822 Euro im Jahr 2016 fällt zum Beispiel in der Steuerklasse I, also für Ledige, gar keine Lohnsteuer an“, so Dr. Stentenbach.

Unabhängig davon hat der Arbeitgeber wie bisher in bestimmten Fällen, zum Beispiel bei 450-Euro-Jobs, die Möglichkeit, die Lohnsteuer pauschal zu versteuern und diese für den Ferienjobber zu übernehmen. Dr. Berthold Stentenbach empfiehlt, die unterschiedlichen Besteuerungsmöglichkeiten in einem Gespräch mit dem Arbeitgeber vorab zu klären.

(Report Anzeigenblatt)