Jetzt gilt das neue Meldegesetz

Jetzt gilt das neue Meldegesetz

Der Kreis Viersen weist darauf hin, dass ab sofort ein neues Bundesmeldegesetz gilt. Was das bedeutet, lesen Sie hier.

Das Gesetz betrifft künftige Wohnungswechsel sowie Auskünfte aus dem Melderegister. Unverändert bleibt: Wer umzieht, muss seinen Wohnungswechsel innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde bekannt geben.

Die Abmeldung einer Wohnung ist nur erforderlich, wenn keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird - wenn etwa der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird. Abgemeldet wird eine Nebenwohnung künftig bei der für die Hauptwohnung zuständigen Stadt oder Gemeinde. Wieder eingeführt wird die so genannte „Bescheinigung des Wohnungsgebers“ (Vermieterbestätigung). Wer eine Mietwohnung bezieht, muss ein Schreiben des Vermieters oder Eigentümers bei der Anmeldung vorlegen.

Neu eingeführt wird der „vorausgefüllte Meldeschein“ bis spätestens 2018. Dies ist ein elektronisches Verfahren, das die Ummeldung vereinfacht.

Für Auskünfte aus dem Melderegister gilt: Wer vor einem runden Geburtstag oder einem Ehejubiläum steht, muss künftig widersprechen, dass seine Daten für eine Ehrung weitergegeben werden. Für Personen, die in bestimmten Einrichtungen leben – etwa in Pflegeheimen oder Fachkliniken – wird künftig ein sogenannter „bedingter Sperrvermerk“ im Melderegister eingetragen. Bei Auskünften an Private muss die Meldebehörde vor einer Auskunftserteilung den Betroffenen anhören.

Auskünfte aus dem Melderegister an Private sind künftig nur möglich, wenn die Bürger der Daten-Übermittlung für diese Zwecke ausdrücklich zugestimmt haben. Zudem gibt es ein Verbot für „Datenpooling“. Das bedeutet: Einmal von Privaten angefragte Daten dürfen nicht wiederverwendet werden. Zudem muss der gewerbliche Zweck künftig angegeben und die Daten dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.

(Report Anzeigenblatt)