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Recht: Ausgleich von Pflegeleistungen im Erbfall

Recht : Ausgleich von Pflegeleistungen im Erbfall

So sichern sich Pflegebedürftige und Pflegende richtig ab.

In einer Zeit, in der das durchschnittliche Lebensalter steigt und immer mehr Personen im Alter pflegebedürftig werden, werden Pflegeleistungen oft durch nahe Angehörige oder auch Freunde erbracht. Dabei wird zu Lebzeiten oft – aus welchen Gründen auch immer – vermieden, die Pflegeleistungen zu vergüten. Um hier einen gerechten Ausgleich für die Arbeit und eine möglichst beste Pflegesituation für den Pflegebedürftigen zu schaffen, gibt es mehrere Möglichkeiten.

1. Übernehmen die Kinder oder Enkelkinder die Pflege, steht Ihnen ein gesetzlicher Ausgleich für die Pflege, die sie zu Lebzeiten des Verstorbenen erbracht haben, gem. § 2057 a BGB zu. Dieser Ausgleich wird bezahlt, ohne dass sie darüber eine Vereinbarung mit dem Verstorbenen getroffen haben. Dabei muss sich die Versorgung des Pflegebedürftigen jedoch über eine längere Zeit erstreckt haben. Einen festen Zeitrahmen nennt das Gesetz nicht. Auch die Höhe der Vergütung lässt das Gesetzt unerwähnt. Ebenso scheitert die Vorschrift, wenn jemand anders als ein Kind oder Enkelkind, also z.B. die Ehefrau oder der Lebenspartner oder eine gute Nachbarin, die Pflege übernommen hat.2. Daher ist die Lösung, sich auf die gesetzliche Vorschrift des § 2057 a BGB zu verlassen, die schlechteste. Möglicherweise ist es sinnvoll, dass der zu Pflegende den Pflegenden im Testament berücksichtigt. Dies ist aus nachvollziehbaren Gründen nur dann nicht möglich, wenn sich der Pflegende bereits in einem Heim befindet und ein dort angestellter Pfleger erben soll. Sind es jedoch Angehörige, die pflegen, bietet sich eine Entlohnung aus dem Nachlass an. Insbesondere dann, wenn es für den Erblasser nicht absehbar ist, ob und wann er pflegebedürftig wird. Welche Regelungen im Testament getroffen werden, hängt davon ab, ob der Testierende bereits pflegebedürftig ist oder nicht.

3. Ist er bereits pflegebedürftig, so bietet sich der Abschluss eines Vertrages, z.B. eines Pflegevertrages, an. Dabei muss derjenige, der sich verpflichtet, nicht die körperliche Pflege übernehmen. Die Wahrnehmung und Begleitung zu Terminen, die Kontrolle und Organisation der Pflege reicht dazu aus. Der Aufgabenbereich und die Entlohnung sollte im Vertrag detailliert beschrieben werden.

Welche Möglichkeit die beste für alle Beteiligten ist, hängt vom Einzelfall ab.

Rechtsanwältin Delia Jurgeleit