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Recht: Drei Kerzen auf der Geburtstagstorte

Recht : Drei Kerzen auf der Geburtstagstorte

Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege, sofern von Elternseite der Bedarf rechtzeitig angemeldet worden ist.

Wichtig zu wissen: Ein Wahlrecht haben Eltern nicht; das bezieht sich sowohl auf die generelle Betreuungsform Kindertagespflege oder Kindertageseinrichtung als auch auf die Einrichtung selbst.

Ab Vollendung des 3. Lebensjahres richtet sich der Anspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII; ein Kind, welches das 3. Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung. Insofern besteht zwingend eine Verpflichtung für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, das Kind einer Kindertageseinrichtung (umgangssprachlich Kindergarten) zuzuweisen.

Was vielen nicht bewusst ist: Dieser Anspruch besteht ab dem Tag der Vollendung des 3. Lebensjahres, also unterjährig und unabhängig davon, wann das Kindergartenjahr beginnt. Der Hinweis der zuständigen Träger, das Kind bekomme sodann ab dem auf den dritten Geburtstag folgenden Kindergartenjahr einen Platz in einer Kindertageseinrichtung zugewiesen muss nicht hingenommen werden. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind verpflichtet einen solchen Platz auch im laufenden Kindergartenjahr zur Verfügung zu stellen. Ist dies mangels Kapazität nicht möglich besteht ein durchzusetzender Schadensersatzanspruch der Eltern gegen den Träger.