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Recht: Eigenbedarf: der Einzelfall gilt

Recht : Eigenbedarf: der Einzelfall gilt

In Zeiten steigender Mieten und verknappten Wohnraums nehmen die Eigenbedarfskündigungen zu. Geregelt wird die Eigenbedarfskündigung in den §§ 573 ff. BGB.

Danach kann wegen Eigenbedarf gekündigt werden, wenn der Vermieter beschließt, den ihm gehörenden Wohnraum selbst zu nutzen oder durch einen eng gezogenen Kreis bestimmter Dritter nutzen zu lassen, hierfür vernünftige, nachvollziehbare Gründe bestehen und die weiteren Formalien der Kündigung eingehalten werden.

Der Mieter kann wegen besonderer Härte Widerspruch einlegen, etwa wegen Krankheit, Alter. Bislang haben die örtlichen Gerichte es es sich unter Bezugnahme auf den BGH einfach gemacht. Durch 2 aktuelle Urteile hat der BGH jedoch klargestellt, dass die Gerichte Härtefälle genauer prüfen müssen (BGH XIII ZR 180/18; XIII ZR 167/17). Alter, Mietdauer und Erkrankung sind als Härtefall geeignet, müssen aber im Einzelfall geprüft werden. Es darf nicht pauschalisiert geurteilt werden. Der BGH verweist auf den 80-jährigen Marathonläufer oder den schwer kranken 60-jährigen Mieter. Egal ob Mieter oder Vermieter bei einer Eigenbedarfskündigung vertreten werden, es muss nun ganz klar zum Vorliegen eines Härtegrundes vorgetragen und Beweis angeboten werden. Die Gerichte sind nun gehalten dem Einzelfall nachzugehen.

Die BGH-Richter haben die Tendenz erkannt, dass viele Fälle von Gerichten nur schematisch und „nicht in gebotener Tiefe“ gelöst werden. Der BGH erkennt den eingeschränkten Wohnungsmarkt als Spannungsfeld, bei dem eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des langjährigen und gegebenenfalls alten Mieters und einer jungen Familie, die selbst Wohnraum benötigt, getroffen werden muss. Im Hinblick auf die formalen Voraussetzungen einer Eigenbedarfskündigung und deren Begründung ist es nun einmal mehr angeraten, fachlichen Rat in Anspruch zu nehmen.