: Arbeit an denKarnevalstagen

Zwischen Altweiber und Aschermittwoch (20. bis 26. Februar) möchten sich viele Arbeitnehmer/-innen auch während der Arbeitszeit närrisch betätigen. Damit alle – auch der Chef – dabei fröhlich bleiben, hier einige Tipps:

Die Karnevalstage sind keine gesetzlichen Feiertage, daher gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Arbeitsbefreiung oder Zuschlagszahlung. Auch in Tarifverträgen findet sich keine besondere Regelung zur Arbeitsleistung an Karneval. Dagegen kann die Handhabung im Betrieb, die sogenannte betriebliche Übung, Rechtsgrundlage für eine Arbeitsbefreiung bzw. Entgeltfortzahlung trotz Freizeit geworden sein. Ist in den vergangenen (mindestens) drei Jahren vorbehaltlos z. B. bezahlte Freizeit gewährt worden, so gilt dies auch für die bevorstehende Session. Daneben ist es natürlich jedem Jeck möglich, sich über die übliche Urlaubsgewährung Freizeit zu verschaffen.

Das beliebte Abschneiden von Krawatten ist in rheinischen Karnevalshochburgen an Altweiber (20. Februar 2020) regelmäßig zulässig, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, die die Möhnen hätten zur Einsicht bringen müssen. Hat der Chef z. B. ein entsprechendes Verbot für die Arbeitszeit ausgesprochen, so gilt dies ohne Wenn und Aber. Chef bleibt Chef, auch an Karneval! Das gilt auch für die Frage, ob man mit der berühmten Pappnase zur Arbeit kommen darf.

Ein betriebliches Alkohol- oder Rauchverbot sollte auch an Karneval eingehalten werden. Jegliche Ausnahme von einem ansonsten strikt zu befolgenden Alkoholverbot / Rauchverbot kann sich nämlich ansonsten bei Übertretungen außerhalb der Karnevalszeit arbeitsrechtlich nachteilig auswirken. Im Übrigen gilt auch hier: Fröhlichkeit braucht keine Promille!