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Corona-Maßnahmen im Kreis Viersen werden ab 31. Mai gelockert

Corona im Kreis Viersen : Lockerungen im Kreis ab 31. Mai

Das Land NRW hat den Kreis Viersen am Samstag wegen seiner aktuellen 7-Tage-Inzidenz per Allgemeinverfügung in die Stufe 2 der Corona-Schutzverordnung eingeordnet. Die daraus folgenden Lockerungen der Corona-Regeln gelten ab heute, Montag, 31. Mai. Die Maskenpflicht in Fußgängerzonen entfällt durch eine Allgemeinverfügung des Kreises ab Dienstag.

Aus der Corona-Schutzverordnung des Landes ergeben sich für den Kreis Viersen ab Montag folgende Regeln:

Ausgangsbeschränkungen: Keine Ausgangsbeschränkungen.

Kontaktbeschränkungen: Der Mindestabstand darf in folgenden Fällen unterschritten werden:

• Treffen von Personen aus höchstens drei Haushalten ohne Personenbegrenzung, an dem auch immunisierte Personen aus weiteren Hausständen teilnehmen dürfen.

• Unabhängig von der Anzahl der Hausstände beim Zusammentreffen von bis zu zehn Personen, die alle über einen Negativtestnachweis verfügen, wobei immunisierte Personen zusätzlich teilnehmen dürfen.

• Treffen von ausschließlich immunisierten Personen sind ohne Begrenzung der Personenzahl oder der Hausstände zulässig.

Einkaufen in Einzelhandelsgeschäften der Grundversorgung: Reduzierung der Kundenbegrenzung auf einen Kunden pro zehn Quadratmeter ist zulässig. Es ist kein Test erforderlich.

Einkaufen in sonstigen Einzelhandelsgeschäften: Reduzierung der Kundenbegrenzung auf einen Kunden pro zehn Quadratmeter ist zulässig. Es ist kein Test erforderlich.

Sport:

Im Freien:

• Die Ausübung von kontaktfreiem Sport ist ohne Personenbegrenzung möglich.

• Kontaktsport darf mit bis zu 25 Personen, negativem Testnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit ausgeführt werden.

• Der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen ist auch ohne Negativtestnachweis und mit bis zu 1.000 Personen zulässig, höchstens aber darf einDrittel der regulären Zuschauerkapazität ausgeschöpft werden. Die Sitz- und Stehplätze müssen fest zugewiesen werden.

In geschlossenen Räumen − einschließlich Fitnessstudios – mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit gilt:

• Kontaktfreier Sport ist möglich unter Beachtung der Vorschriften zum Mindestabstand mit Ausnahme von hochintensivem Ausdauertraining (insbesondere Indoor-Cycling, HIIT und anaerobes Schwellentraining).

• Kontaktsport mit bis zu zwölf Personen ist möglich.

• Sportveranstaltungen sind mit bis zu 500 Personen möglich. Die Sitz- und Stehplätze müssen fest zugewiesen werden.

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Kultur:

• Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen ist ohne Terminbuchung zulässig, wobei die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen eine Person pro zwanzig Quadratmeter der für sie geöffneten Fläche nicht übersteigen darf. Zudem sind Führungen mit Gruppen von bis zu zehn Personen möglich.

• Konzerte und Aufführungen in und von Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen in geschlossenen Räumen sind für bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauer mit negativem Testnachweis gestattet. Die Räume müssen über eine ständige Durchlüftung oder eine zertifizierte Lüftungsanlage verfügen.

Zoos und Botanische Gärten:

• Der Betrieb von frei zugänglichen Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks ist zulässig.

• Der Betrieb von Zoologischen Gärten und Tierparks sowie von nicht frei zugänglichen Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit möglich. Dabei darf die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen eine Person pro zwanzig Quadratmeter der für sie geöffneten Fläche nicht übersteigen.

Weitere Freizeiteinrichtungen:

• Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern, Saunen, Thermen und ähnlichen Einrichtungen ist mit negativem Test zulässig. Die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Gäste darf eine Person pro sieben Quadratmeter der für sie geöffneten Fläche nicht übersteigen.

• Der Betrieb von Indoor-Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ist mit Negativtestnachweis gestattet, wobei die Zahl gleichzeitig anwesender Gäste jeweils eine Person pro sieben Quadratmeter der für sie geöffneten Fläche nicht übersteigen darf. Durch entsprechende Hygienekonzepte muss sichergestellt sein, dass die Vorschriften zum Mindestabstand während der gesamten Nutzung eingehalten werden.

• Der Betrieb von Spielhallen, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen sowie des Automatenspiels in Spielbanken ist zulässig. Hierbei darf die Anzahl der gleichzeitig in den Geschäftsräumen anwesenden Kundinnen und Kunden eine Person pro zehn Quadratmeter der für sie geöffneten Fläche nicht überschreiten.

Körpernahe Dienstleistungen: Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,50 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Friseurleistungen, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen) sind zulässig. Wenn die Kundin oder der Kunde zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske trägt, ist ein negativer Testnachweis der Kundin/Kunde und der Person, welche die Dienstleistung ausführt, erforderlich.

Öffentlicher Personennah- oder -fernverkehr sowie Taxen und Schülerbeförderung: Für Fahrgäste und Taxifahrer besteht die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer FFP2-Maske.

Gastronomie: Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist auch im Innenbereich erlaubt, wenn Gäste ein negatives Testergebnis vorweisen können. Der Test darf maximal 48 Stunden alt sein. In der Außengastronomie ist kein negativer Test mehr erforderlich. Die Abstandsregeln sind einzuhalten. Auch der Betrieb von Kantinen und Mensen ist mit negativem Testnachweis zulässig − für die Angehörigen des Betriebs oder der Einrichtung auch ohne Negativtestnachweis.

Beherbergung: "Autarke" Übernachtungen in Ferienwohnungen, Camping, Wohnmobilen sind mit Test möglich. Hotels dürfen ohne Kapazitätsbegrenzung auch für private Übernachtungen öffnen. Zudem ist die volle gastronomische Verpflegung für private Gäste möglich.

Messen / Märkte:

• Messen und Ausstellungen sind zulässig, wobei die Anzahl gleichzeitig anwesender Besucherinnen und Besucher eine Person pro sieben Quadratmeter der für sie zugänglichen Fläche nicht überschritten werden darf. Zudem ist bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen für teilnehmende Personen ein Negativtestnachweis erforderlich. Weiterhin ist ein besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept erforderlich.

• Der Betrieb von Jahrmärkten und Spezialmärkten im Freien ist zulässig, wobei die Anzahl gleichzeitig anwesender Besucherinnen und Besucher eine Person pro sieben Quadratmeter der für sie zugänglichen Fläche nicht überschritten werden darf.

Tagungen / Kongresse: Tagungen und Kongresse sind auch in geschlossenen Räumlichkeiten mit bis zu 500 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter Rückverfolgbarkeit möglich.

Private Veranstaltungen: Mit negativen Testergebnissen gilt: Im Außenbereich dürfen bis maximal 100 Personen zusammenkommen. In Innenräumen sind private Veranstaltungen mit bis zu 50 Personen erlaubt. Partys und vergleichbare Feiern sind nicht zulässig. Die Auslegung, was eine "private Veranstaltung" bzw. eine "Party" ist, ist infektiologischvorzunehmen. Feiern mit gemeinsamem Essen und Gesprächen am (Steh)Tisch stellen sodann eine zulässige "private Veranstaltung" dar. In dem beschriebenen Rahmen sind auch Taufen, Erstkommunionen und Hochzeitsfeiern ohne Tanz und (Tanz-)Musik zulässig. Feiern mit lauter Musik, Tanzen etc. sind dagegen als unzulässige "Party" zu werten. "

Maßgeblich für das Inkrafttreten der Lockerungen sind stets die vom Robert-Koch-Institut veröffentlichten Inzidenzwerte. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales veröffentlicht für die Kreise und kreisfreien Städte die dort jeweils geltenden Inzidenzstufen und veränderte Einstufungen, deren Wirksamkeitsdatum sowie die für das Land geltende Inzidenzstufe täglich aktuell unter:

www.mags.nrw.de/inzidenzstufen