1. Viersen
  2. Meine Heimat
  3. Viersen

Gehölze dürfen ab 1. März nicht mehr geschnitten oder werden

Schonzeit beginnt : Heimische Vogelwelt schützen

Hecken und andere Gehölze dürfen ab Montag, 1. März, nicht mehr geschnitten oder "auf den Stock gesetzt" werden. Vom 1. März bis 30. September sind Rodungsarbeiten und starker Rückschnitt nicht zulässig.

Heimische Vögel suchen sich sehr zeitig geeignete Nistmöglichkeiten. Amseln, Rotkehlchen, Zaunkönige und Buchfinken beginnen bereits im März mit dem Nestbau. Hecken und Gebüsche im heimischen Garten sind besonders begehrt. In dieser Brut- und Setzzeit müssen Hunde angeleint bleiben, um brütende Tiere und Jungtiere zu schützen. Weitere Informationen und die Möglichkeit, online einen Antrag für beabsichtigte Baumfällungen zu stellen, gibt es unter www.kreis-viersen.de/baeume.

Vom 1. März bis zum 30. September dürfen Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze und Röhrichte nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Ausgenommen von den Verboten sind Bäume, die in Hausgärten, Park- und Sportanlagen sowie auf Friedhöfen stehen. Sie dürfen auch während der Schutzzeit gefällt werden, wenn sich in ihnen keine Nist-, Brut- oder Zufluchtsstätten von Tieren befinden.

Bei Rodungen von Bäumen und Gehölzen außerhalb geschlossener Ortschaften sind weitere naturschutzrechtliche Bestimmungen für geschützte Gehölze zu beachten. Verstöße gegen diese Bestimmungen können empfindliche Geldbußen nach sich ziehen.

Ausgenommen von dem Verbot sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Kein schonender Form- und Pflegeschnitt zur Beseitigung des Zuwachses liegt vor, wenn zum Beispiel in das Altholz geschnitten wird und die Hecke oder das Gebüsch nach dem Schnitt überwiegend unbelaubt ist. Auch in der Nähe eines Nestes darf nicht geschnitten werden.

Weitere Ausnahmen von den Verboten gelten für behördlich angeordnete Maßnahmen oder bestimmte, im Gesetz genannte Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können. Bei zugelassenen Bauvorhaben darf innerhalb der Schutzfrist nur in geringfügigem Umfang und nur dann beseitigt werden, wenn dies zur Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist.

Aber auch in diesen Ausnahmefällen sollte die Vogelwelt so weit wie möglich geschont werden. In Zweifelsfällen und bei Abgrenzungsproblemen hilft Philippe Niebling von der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises unter 02162/39-1406 oder per Mail an  naturschutz@kreis-viersen.de weiter.