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Inzidenz über 200: Kreis Viersen verschärft Corona-Schutzmaßnahmen

Corona im Kreis Viersen : Regeln müssen eingehalten werden

Angesichts der im Kreis Viersen weiter stark steigenden Corona-Fallzahlen und einer wachsenden Zahl von Corona-Toten hat Landrat Dr. Andreas Coenen entschieden, eine Reihe von Schutzmaßnahmen zu beschließen, die noch über den von Bund und Ländern verfügten Lockdown hinausgehen. Dies erlaubt die Coronaschutzverordung des Landes NRW den Kreisen und kreisfreien Städten, die einen Inzidenzwert von über 200 haben.

Der Kreis macht von dieser Möglichkeit jetzt Gebrauch, weil der von Bund und Ländern beschlossene Lockdown offenbar nicht ausreicht. Eine entsprechende, mit den Städten und Gemeinden abgestimmte Allgemeinverfügung tritt in Kraft, sobald das Land sein Einvernehmen erteilt hat.

Landrat Dr. Andreas Coenen erklärt: „Wir müssen alles versuchen, um die hohen Zahlen von Corona-Fällen zu drücken. Ich warne aber: Mehr Maßnahmen alleine werden nicht helfen. Die erschreckend hohen Fallzahlen werden nur sinken, wenn die Regeln auch tatsächlich eingehalten werden.“ Alle müssten Disziplin üben und ihr Verhalten an die sich dramatisch entwickelnde Lage anpassen.

Die Bürgerinnen und Bürger sollten auch überprüfen, ob sie alle Spielräume, die die Regeln beim Kontakt an den Weihnachtstagen erlauben, wirklich in Anspruch nehmen. „Wenn wir wollen, dass unsere Krankenhäuser nicht überlaufen und noch mehr Menschen an Corona sterben, müssen wir Verzicht üben – auch an Weihnachten", erklärte der Landrat. „Das sind wir unseren Mitmenschen und uns selber, übrigens auch den seit Monaten stark belasteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Krankenhäusern, schuldig."

Die Maßnahmen des Kreises im Einzelnen:

  • Die Anzahl der gleichzeitig in Handels- und Dienstleistungseinrichtungen mit Kundenverkehr anwesenden Kundinnen und Kunden darf eine Person pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche nicht übersteigen. Soweit sichergestellt ist, dass einzelne Kundinnen und Kunden jeweils in einzelnen, räumlich vollständig abgetrennten Bereichen bedient werden, so verbleibt es jeweils bei der Regelung des § 11 Abs. 1 CoronaSchVO. Verantwortlich sind die Inhaberinnen und Inhabern.
  • Im betrieblichen Zusammenhang ist innerhalb geschlossener Räumlichkeiten, in denen mehr als eine Person anwesend ist, mindestens eine Alltagsmaske, vorzugweise eine solche mit höherer Schutzklasse (z.B. FFP 2 Maske) zu tragen, soweit es sich nicht um Personen handelt, die demselben Haushalt angehören. Der Arbeitgeber hat auf die Einhaltung dieser Regelungen hinzuwirken. Für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können, gelten die diesbezüglichen Regelungen der CoronaSchVO entsprechend. In gut durchlüfteten Werkshallen kann für körperlich anstrengende Arbeiten auf das Tragen einer Maske verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass zu anderen Personen dauerhaft ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird.
    • Aktivierten gemeinsam das System Mobile Retter
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    • Bei der Übergabe (v.l.): Dr. Michael
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    • Zum Projektstart wurde eine LoRa-WAN-Funkantenne auf
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  • Bei gemeinsamen Fahrten in Fahrzeugen ist mindestens eine Alltagsmaske, vorzugweise eine solche mit höherer Schutzklasse (z.B. FFP 2 Maske) zu tragen, wenn Personen aus verschiedenen Haushalten anwesend sind. Für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können, gelten die diesbezüglichen Regelungen der CoronaSchVO.
  • In Alten- und Pflegeheimen sowie in der ambulanten Pflege hat jedermann, der Kontakt mit den Bewohnerinnen und Bewohnern oder dem pflegenden Personal hat, FFP-2-Masken oder solche mit höherer Schutzklasse zu tragen. Die Alten- und Pflegeheime sind im Rahmen ihrer Kapazitäten verpflichtet, bei den Besucherinnen und Besuchern vor dem Besuch einen PoC-Antigen-Test durchzuführen.
  • In Räumlichkeiten, die der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstigen Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gem. § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, dienen, sind von den dort tätigen Personen FFP2-Masken oder solche mit höherer Schutzklasse zu tragen. Davon sind auch Apotheken umfasst. Verantwortlich sind die Inhaberinnen und Inhabern.
  • An standesamtlichen Trauungen dürfen nicht mehr als fünf Personen, an Trauerfeiern und Beerdigungen nicht mehr als 25 Personen teilnehmen.