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: Kreis stellt Gefährdungsstufe 2 fest

: Kreis stellt Gefährdungsstufe 2 fest

Der Kreis Viersen hat am Montag, 26. Oktober, eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, in der er für das Kreisgebiet die Gefährdungsstufe 2 nach der Coronaschutz-Verordnung anordnet.

Viersen. Die Allgemeinverfügung wirkt seit Dienstag, 27. Oktober, 0 Uhr. Es gelten nun verschärfte Maßnahmen, mit denen die weitere Verbreitung des Corona-Virus verlangsamt werden soll. Die Maßnahmen gelten über die Regelungen der Gefährdungsstufe 1 hinaus. Neben der bereits bestehenden Maskenzonen-Festlegung gibt es keine zusätzlichen besonderen Regelungen für das Viersener Stadtgebiet.

Die verschärften Regeln der Gefährdungsstufe 2 im Überblick:

Veranstaltungen und Versammlungen dürfen ab Donnerstag, 29. Oktober, nur noch mit höchstens 100 Personen stattfinden. Wenn frühzeitig ein Hygienekonzept vorliegt, können draußen bis zu 500 und innen bis zu 250 Menschen zugelassen werden.

Gastronomische Einrichtungen müssen zwischen 23 Uhr abends und 6 Uhr morgens schließen. Gastronomische Einrichtungen sind Restaurants, Gaststätten, Kneipen, Bars, Imbisse, Cafés und Eiscafés, Mensen und Kantinen. Darüber hinaus dürfen während der Zeit von 23 bis 6 Uhr keine alkoholischen Getränke verkauft werden. Das gilt nicht nur für die Gastronomie, sondern für alle Verkaufsstellen.

Feiern außerhalb des privaten Raums sind nur noch mit höchstens zehn Personen erlaubt. Der „private Raum“ umfasst nach der Coronaschutz-Verordnung die eigene Wohnung mit Nebengebäuden, den Garten und das Grundstück. Zudem dürfen sich im öffentlichen Raum nur noch Gruppen von höchstens fünf Personen treffen. Dazu gelten wie bisher Ausnahmen etwa für nahe Verwandte, Eheleute, Personen auf höchstens zwei Haushalten oder im Zusammenhang mit einer Betreuung.

Ausgenommen von den Beschränkungen sind Beerdigungen, Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz und besondere Veranstaltungen wie auch Blutspendetermine.

Bereits seit einigen Tagen gelten die in der Allgemeinverfügung zu Gefährdungsstufe 1 festgesetzten Außenbereiche, in denen im Freien eine textile Mund-Nase-Bedeckung getragen werden muss. In Viersen gilt diese Pflicht auf der Hauptstraße zwischen Dülkener Straße/ Goetersstraße und Heierstraße/ Große Bruchstraße, in der Rathausgasse und an der Bahnhofstraße zwischen Hauptstraße und Casinogarten.

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Die Stadt Viersen hat ergänzend entsprechende Hinweisschilder aufgehängt. Eine Karte mit einer Darstellung des betroffenen Bereichs kann auf der Internetseite der Stadt (www.viersen.de) angesehen werden.

Der Kommunale Ordnungsdienst Viersen (KOV) wird Verstöße gegen die Maskenpflicht ahnden. Vorgesehen ist, bei Erstverstößen ein Verwarngeld ab 50 Euro zu erheben. Bei wiederholten Verstößen müssen die Maskenverweigerer mit einem Bußgeld ab 150 Euro rechnen.