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Neue Coronaschutzverordnung ab 20. August im Kreis Viersen in Kraft

Corona im Kreis Viersen : Neue Verordnung seit heute in Kraft

Die neue Coronaschutzverordnung ist heute, Freitag, 20. August, in Kraft getreten und gilt zunächst bis einschließlich Freitag, 17. September.

Wie das Land mitteilte, enthält die Verordnung keine Maßnahmenstufen mehr, sondern knüpft das Einsetzen der 3G-Regel (3G = geimpft, genesen, getestet) an die Inzidenz von 35 oder mehr. Da der Wert von 35 landesweit aktuell erreicht ist, greifen die Regelungen seit Freitag, 20. August, einheitlich in ganz NRW, also auch im Kreis Viersen.

Aufgrund des Impffortschritts sieht die Verordnung weder Schließung von Einrichtungen noch Verbote von Angeboten ab einem bestimmten Infektionsgeschehen vor. Stattdessen wird das Infektionsgeschehen nach mehreren Parametern bewertet: Neben der Zahl der Neuinfektionen werden die Krankenhausaufnahmen, der Anteil der intensivpflichtigen Covid-19-Fälle an der Gesamtzahl der Intensivbetten, die Zahl der Todesfälle, die Altersstruktur der Infizierten, die Entwicklung des R-Wertes sowie der Grad der Immunisierung der Bevölkerung berücksichtigt.

Landrat Dr. Coenen sagt: „Die neue Coronaschutzverordnung ist ein wichtiger Schritt zur Normalität. Durch die zum Glück sinkende Anzahl schwerer Krankheitsverläufe sind die Inzidenzwerte alleine nicht mehr aussagekräftig. Darum werden nun auch andere Faktoren, wie zum Beispiel Krankenhausaufenthalte, Intensivpflichtige Covid-19-Fälle und Todesfälle berücksichtigt. Ich möchte auch noch einmal an diejenigen appellieren, die noch nicht geimpft sind: nehmen Sie die zahlreichen Impfangebote wahr. Nur gemeinsam können wir diese Pandemie besiegen.“

Weiterhin bestehen bleiben nur noch die verbindliche Maskenpflicht in Innenräumen und an anderen infektionskritischen Orten sowie für nicht geimpfte oder genesene Personen bei Veranstaltungen in Innenräumen eine Testpflicht (3G-Regel). Die bewährten Verhaltensregeln (AHA) bleiben im privaten Bereich empfohlen.

Die wichtigsten Regeln des Landes im Überblick:

3G-Nachweis (3G = geimpft, genesen, getestet) Mit Blick auf die steigenden Infektionszahlen sieht die Corona-Schutzverordnung ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 für alle Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines negativen PCR-Tests für bestimmte Bereiche vor. Die Tests dürfen nicht älter als 48 Stunden sein.

Diese Regel gilt für folgende Bereiche:

Veranstaltungen in Innenräumen (zusätzlich Hygienekonzept), Sport in Innenräumen, Innengastronomie, körpernahe Dienstleistungen, Beherbergung, Großveranstaltungen im Freien (ab 2.500 Personen).

Einen negativen PCR-Test müssen nicht immunisierte Personen in Bereichen mit besonders hohem Risiko für Mehrfachansteckungen vorweisen. Dies ist in Clubs und Diskotheken sowie bei Tanzveranstaltungen einschließlich privaten Feiern mit Tanz der Fall. Ein Antigen-Schnelltest ist nicht ausreichend. Gleiches gilt bei sexuellen Dienstleistungen.

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Für den Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und Unterkünfte für Geflüchtete sowie stationären Einrichtungen der Sozialhilfe gilt die 3G-Regel generell. Hierbei ist die Sieben-Tage-Inzidenz nicht relevant.

Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Sie brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.

Maskenpflicht und  AHA+L-Regeln

Es besteht weiterhin unabhängig von den Inzidenzwerten die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im öffentlichen Personennahverkehr, im Handel, in Innenräumen mit Publikumsverkehr, in Warteschlangen und an Verkaufsständen sowie bei Großveranstaltungen im Freien (außer am Sitzplatz).

Die AHA+L-Regeln gelten weiterhin als Empfehlung, bestimmte Lüftungs- und Hygieneregeln sind in Einrichtungen mit Besucher- oder Kundenverkehr verpflichtend umzusetzen.

Weitere Infos zu den Regeln sind auf www.kreis-viersen.de/de/inhalt-buergerservice/corona-regeln/ zu finden.