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: Positiver Corona-Test: Was jetzt?

: Positiver Corona-Test: Was jetzt?

Wegen der steigenden Infektionszahlen stellen sich die Bürger im Kreis Viersen vermehrt Fragen, wie man sich verhalten sollte, wenn man Kontakt zu positiv getesteten Personen hatte oder selbst ein positives Testergebnis erhält. Der Kreis fasst wichtige Informationen zusammen.

Wie verhalte ich mich, wenn ich einen positiven Befund erhalte:

Begeben Sie sich sofort in häusliche Isolation. Bitte melden Sie sich nicht beim Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt bekommt die Information über den positiven Bescheid ebenfalls und setzt sich schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung.

Informieren Sie die Personen, die direkten Kontakt zu Ihnen hatten (Kontaktperson Kategorie 1), soweit Ihnen das möglich ist. Diese sollen sich ebenfalls sofort in häusliche Isolierung begeben und nicht das Gesundheitsamt kontaktieren. Das Gesundheitsamt wird sich so schnell wie möglich bei den Kontaktpersonen melden.

Erstellen Sie eine Liste der Kontaktpersonen der Kategorie 1 (möglichst mit Telefonnummern) und halten sie diese bereit, wenn das Gesundheitsamt mit Ihnen den ersten Kontakt aufnimmt.

Nachfolgende Personen gehören zu Kontaktpersonen der Kategorie 1

Personen, zu denen Sie mindestens 15 Minuten Gesichtskontakt mit einem Abstand von unter 1,5 Metern hatten, etwa im Rahmen eines Gesprächs. Ist der Mindestabstand nicht einzuhalten, bietet nur das Tragen einer Schutzmaskedes Typs „FFP2“ oder „KN95“ – ohne Atemventil – ausreichenden Schutz.) Personen, die zwar größeren Abstand zu Ihnen hatten, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit einer relevanten Konzentration von Aerosolen (etwa schlecht belüftete Räume) ausgesetzt waren. Darunter fällt etwa gemeinsames Sprechen, Singen oder Sporttreiben in Innenräumen. Ebenso, wenn Sie sich länger in einem Raum aufgehalten haben (mehr als 30 Minuten), in dem sich anschließend auch andere Personen aufgehalten haben.

Personen, zu denen Sie in direktem Kontakt mit Körpersekreten- und Flüssigkeiten gestanden haben, wie beispielsweise beim Küssen. Dies gilt auch bei Anhusten, Anniesen, Mund-zu-Mund-Beatmung oder Kontakt zu Erbrochenem.

Medizinisches Personal, zu dem Sie Kontakt hatten im Rahmen von Pflege oder medizinischer Untersuchung, falls hier nicht die entsprechende Schutzausrüstung verwendet wurde.

Wie verhalte ich mich als Kontaktperson der Kategorie 1?

Sollten Sie von einer positiv getesteten Person informiert werden, dass eine der oben genannten Punkte auf Sie zutrifft und Sie eventuell als Kontaktperson der Kategorie 1 gelten, warten Sie auf die Kontaktaufnahme des Gesundheitsamtes. Sollten Sie selber Symptome verspüren oder aber als Risikopatient gelten, können Sie den Haus- oder Facharzt (telefonisch!) über die Symptome und den Kontakt zu einer infizierten Person informieren. Der Hausarzt wird dann gegebenenfalls einen Test veranlassen.

Hinweise zur Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer Quarantäne

  • Der Kreis hat einen aktualisierten Bericht
    Corona-Pandemie im Kreis Viersen : Sterblichkeit deutlich zurückgegangen
  • Die Vertreter der Gesundheitsämter in Deutschland
    Treffen im Kreis Viersen : Vernetzung der Ämter
  • Freuen sich gemeinsam: Geschäftsführer Dr. Thomas
    Allgemeines Krankenhaus Viersen : Drei Kliniken zertifiziert

Sofern Beschäftigte eine Quarantäneanordnung des Gesundheitsamtes erhalten, ist dies nicht mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gleichzusetzen. Wird bei Arbeitnehmern die Quarantäne angeordnet und ist die Arbeit im Homeoffice möglich, ist sie / er auch dazu verpflichtet. Seine Verpflichtung zur Arbeit entfällt erst, wenn er durch Erkrankung arbeitsunfähig wird.

Wird bei Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die aufgrund einer Behinderung auf Hilfe und Betreuung angewiesen sind, eine Quarantäneanordnung festgesetzt, können die Eltern eine Entschädigung für den Lohnausfall geltend machen. Pro Elternteil können bis zu zehn Wochen, für Alleinerziehende bis zu zwanzig Wochen geltend gemacht werden. Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens.

Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen.

Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet.

Weitere Informationen zum Thema Corona unter https://www.kreis-viersen.de/de/inhalt-53/neues-corona-
virus-covid-19–6669946/