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: Verbot der sachgrundlosen Befristung

: Verbot der sachgrundlosen Befristung

2018/19 wurden bei Neuverträgen 10 bzw. 20 Prozent Befristungen vereinbart. Insgesamt arbeiten knapp 50 Prozent mit befristeten Arbeitsverträgen. Geht es um Entfristungen, haben das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und das Bundesarbeitsgericht (BAG) unterschiedliche Auffassungen.

Das BAG ging bei Entfristungen von Arbeitsverträgen davon aus, dass ein Arbeitgeber nach der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren einen ehemaligen Beschäftigten nochmals mit einem befristeten Vertrag einstellen dürfe. Anders das BVerfG. Dies hob die Urteile auf und argumentierte mit dem klaren Wortlaut des Gesetzes, nie zuvor heißt „niemals vorher“ und nicht nach drei Jahren darf man wieder. War ein Arbeitnehmer also bereits einmal tätig, darf auch mehrere Jahre später ein erneuter Vertrag nicht mehr sachgrundlos befristet werden. Die Arbeitsgerichte haben daraufhin ihre Rechtsprechung geändert, nunmehr hat das BAG entschieden (BAG, Urteil v. 21.08.2019, 7 AZR 452/17), dass „nie zuvor“ bei einem vormaligen Arbeitsverhältnis von vor mehr als 22 Jahren nicht mehr gelten soll. In einem solchen Fall könnte der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag wirksam ohne Sachgrund befristen. Entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes sei eine Befristung möglich, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliege. Die Frage für andere Arbeitsverhältnisse ist nun, was ist „sehr lang“. Hiervon hängt es ab, ob ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag von Anfang an oder auf eine nachträgliche Entfristung hat. So kann eine Arbeitslosigkeit durch auslaufende Arbeitsverträge bei schlechter Konjunktur verhindert werden.