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: VW, Software-Updates und ein Eigentor

: VW, Software-Updates und ein Eigentor

Im so genannten Dieselskandal hat sich der Fokus der Verfahren inzwischen gegen die Hersteller, im vorliegenden Fall gegen die Volkswagen-AG verlagert. Dies ist noch nicht höchstrichterlich geklärt, eine Vielzahl von Land- und Oberlandesgerichten geht aber davon aus, dass Käufer der mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehenen Fahrzeuge den Hersteller zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs verklagen können.

Auch das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 31.07.2019, 7 O 166/18) hat die Volkswagen-AG nun verurteilt, dem Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs den Kaufpreis zu erstatten und das Fahrzeug zurückzunehmen. Die Besonderheit lag allerdings daran, dass der dortige Kunde in der Zwischenzeit das Software-Update aufspielen ließ. Nur, dass dieses Update so programmiert wurde, dass sich ein „Thermofenster“ ergibt. Die Abgasreinigung funktioniert nur bei Temperaturen zwischen 10 und 32 Grad Celsius. Bei anderen Temperaturen findet gar keine Abgasreinigung statt. Das Gericht machte deutlich, dass der Pkw bei einem solchen Update auch weiterhin über eine unzulässige Abschaltvorrichtung verfügt und der Käufer hierüber nicht aufgeklärt wurde.

Fazit: auch das durch Politik und die Automobilindustrie viel beschworene Software-Update verfügt hier wiederum selbst über eine eigene Abschalteinrichtung. Damit können weiterhin alle Geschädigten Schadensersatzansprüche gegen VW geltend machen. Denn da diese Schadensersatzansprüche nicht aus dem Pkw-Kauf, sondern aus dem zeitlich später erfolgten Update resultieren, dürften die meisten Ansprüche auch noch nicht verjährt sein. Die Verjährungsfrist beginnt nämlich erst mit der Kenntnis von der Unzulässigkeit des Updates neu zu laufen – also jetzt.