Wenn es dann mal schneit

Bei den derzeitigen Temperaturen ist Schneefall eher ein frommer Wunsch oder ein Übel, das hoffentlich garnicht eintritt - je nach Ansicht. Klar aber ist: Sollte es schneien, sind auch die Bürger in der Pflicht.

Ein Beispiel, wie es im Fall der Fälle zu laufen hat, zeigt die Straßenreinigungssatzung aus Schwalmtal, die genau regelt, wer was wo tun muss. Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die öffentlichen Verkehrsflächen, die an sein Grundstück angrenzen, zu reinigen. Diese Reinigungspflicht für Geh- und Radwege bedeutet im Winter, dass sie auch von Schnee und Eis befreit werden müssen.

Das gilt an Werktagen von 7 bis 18 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr. Wenn es nach 18 Uhr noch schneit oder friert, dann muss man nicht mehr nachts raus, sondern darf das am Morgen beseitigen. Streuen und fegen muss man auf den Gehwegen und auf den Wegen zu Eingängen.

Das „Wohin mit dem Schnee?“ ist in der Satzung auch geregelt. Der kommt ganz nach außen auf den Gehweg, an die Grenze zur Straße. Notfalls auch an den Fahrbahnrand. Wenn man gleichzeitig auch den Weg durch den eigenen Vorgarten freischaufelt, gilt: Der Schnee vom Privatgrundstück darf nicht mit auf die Straße gebracht werden. Es ist wichtig, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Ein besonderes Augenmerk muss den Gullis und Hydranten gelten. Sie müssen frei von Eis und Schnee sein.

Die Reinigungspflicht der an ein Grundstück angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche in den übrigen Monaten umfasst die wöchentliche Reinigung der angrenzenden Geh- und Radwege, Parkstreifen und immer auch der angrenzenden Straßenrinnen.

(Report Anzeigenblatt)